Hallo Petra66,
unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflege von Angehörigen bei der späteren Rente berücksichtigt werden. Hierzu zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung.
Dabei gibt es folgende Voraussetzungen:
Man muss eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen.
Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden.
Man darf nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Die Pflege kann auch mit einer anderen Person geteilt werden. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden.
Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Weiterhin prüft die Pflegekasse noch andere Voraussetzungen:
Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt.
Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
Der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Laut Ihrer Schilderung arbeiten Sie in Vollzeit, was einen Ausschlussgrund (maximal 30 Stunden Arbeit pro Woche) darstellen würde.
Der Vollständigkeit halber zum letzten Teil Ihrer Frage:
Damit Beiträge für Pflegepersonen entrichtet werden, ist es erforderlich, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Sind die nötigen Voraussetzungen erfüllt, werden für pflegende Angehörige dann auch die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Ein Antrag bei der Rentenversicherung ist dazu nicht nötig, da alles über die Pflegekasse abgewickelt wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Je nach Pflegegrad kann man Pauschalen bei der Steuererklärung in Anspruch nehmen.
Dies aber nur wenn man keinerlei Gelder (auch kein Pflegegeld) von der Pflegebedürftigen Person erhält.
Dies meinte sie sicherlich mit "steuerlich geltend gemacht"...
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