Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beitragszahlungen nach §187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt.
Wurde die Zahlung beantragt, ist gegebenenfalls anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen.