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Experten-Antwort

Rentenrückforderung

von Sandra07.05.2016 | 15:23
3269 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe gestern ein Anhörungsschreiben von der DRV erhalten in dem mir mitgeteilt wurde, dass durch eine Prüfung aufgefallen ist, dass ich seit Jahren zu viel Rente (Witwenrente) erhalten habe. Anscheinend wurde eine Anrechnungszeit anerkannt, die als Anrechnungszeit nicht hätte anerkannt werden dürfen/sollen. Dadurch ist es dann zu einem Fehler bei der Vergleichsbewertung gekommen, sodass ich für die Zurechnungszeit zu viele Punkte erhalten habe (da wurde dann diese Zeit als beitragsgeminderte Zeit vor der Berechnung abgezogen, das hätte wohl nicht passieren dürfen). Ich habe nie falsche Angaben gemacht und die Überzahlung ist, soweit ich es verstehe, durch einen Fehler des Sachbearbeiters entstanden. Ich habe schon etwas recherchiert und gelesen, dass es da so etwas wie eine Vertrauensschutzregelung gibt, wenn die Überzahlung nicht auf falschen Angaben beruht und der Fehler für einen Laien nicht erkennbar war. Wie stehen die Chancen dass ich nach einem Widerspruch die Rückzahlung abwenden kann? Ich habe keine finanziellen Rücklagen, um für die Rückforderung aufzukommen. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liebe Sandra,

die Rücknahme von Rentenbescheiden und die damit verbundene Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen unterliegen strengen Vorschriften, die im Sozialgesetzbuch X geregelt sind.

Ich gehe davon aus, dass der Bescheid über die Zuerkennung der Witwenrente von Beginn an falsch war und Sie dadurch zu viel Rente erhalten haben. Dann wird eine Rücknahme des Rentenbescheids nach § 45 SGB X zu prüfen sein.

Abhängig von der Ursache der Falschberechnung kann eine Rückforderung für die Vergangenheit und Zukunft oder aber nur für die Zukunft in Frage kommen. Dies kann nur jeweils innerhalb gesetzlich festgesetzter zeitlicher Grenzen erfolgen. Dass der Rentenversicherung ein Fehler unterlaufen ist, schließt die Rücknahme nicht grundsätzlich aus. Wichtig ist auch, ob ein bestimmtes Verhalten von Versichertenseite den nicht rechtmäßigen Bescheid bewirkt hat. Das können zum Beispiel vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche Angaben oder arglistige Täuschung sein. Auch, wenn der Empfänger im Rentenbescheid die Fehlerhaftigkeit erkennen konnten, aber wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, wird ihm dies zugerechnet. Er ist dann sogenannt "bösgläubig". Nur unter diesen Bedingungen kann der Rentenbescheid dann für die Vergangenheit zurückgenommen und die Überzahlung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden.

Liegt Bösgläubigkeit nicht vor, so wird im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung ermittelt, ob der Bescheid für die Zukunft zurückgenommen werden kann. Dabei ist es wichtig zu wissen, inwieweit aufgrund des Rentenbescheids eine Vermögensdisposition vorgenommen wurde. Zuletzt wird noch abgewogen, ob das Interesse der Versichertengemeinschaft oder das persönliche Interesse des Bescheidsempfängers überwiegt. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Im Anhörungsverfahren teilt der Rentenversicherungsträger mit, was er zu tun beabsichtigt. Deshalb ist es hier schon wichtig, von Ihrer Seite entsprechend zu reagieren. Wie Sie schreiben, liegt keine Fehlverhalten von Ihrer Seite vor und bereits bezogene Leistungen sind verbraucht. Beschreiben Sie in der Rückantwort zum Anhörungsschreiben ausführlich, weshalb Sie gutgläubig die Rente in Empfang genommen haben und stellen Sie genauso ausführlich Ihre finanzielle Situation dar: Welche regelmäßige Ein- und Ausgaben fallen an, welche zusätzlichen finanziellen Belastungen haben Sie. Der Versicherungsträger muss Ihre Angaben entsprechend berücksichtigen und auswerten. Dies muss aus dem Rücknahmebescheid, der dann vermutlich erteilt wird, deutlich hervorgehen.

Sind Sie mit dem Rücknahmebescheid nicht einverstanden, so steht Ihnen der Rechtsweg über das Widerspruchsverfahren offen.

Liebe Grüße.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Schorscham 07.05.2016 | 15:45
Ich glaube, dass Sie ganz gute Karten haben: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/104093-fals… http://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-man-zu-viel-gezahlte-rente… https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzlich… Im Zweifelsfall sollten Sie besser einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband wie z.B. den SoVD (www.sovd.de) oder den VdK (www.vdk.de) hinzuziehen. Viel Glück! MfG
Feliam 09.05.2016 | 09:04
Soll die Rente, die zu viel gezahlt worden ist, tatsächlich zurückgefordert werden? Ich könnte mir vorstellen, dass nur für die Zukunft die richtige niedrigere Rente gezahlt werden wird, ggf. sogar die falsch berechnete, bis durch die Rentenerhöhungen der richtige Betrag erreicht ist.
Robääärtam 09.05.2016 | 07:33
Eine Bescheidaufhebung wird immer sehr individuell und einzelfallabhängig geprüft. Ob die Rückforderung rechtmäßig ist und Ihnen auferlegt werden darf, wird sich im Rahmen dieses Forums daher kaum klären lassen. Dennoch die Nachfrage, welche Rechtsgrundlage im Anhörungsschreiben genannt wird (§ 45 SGB X?) und ob sich dieses mit den darin gesetzten Fristen zur Rücknahme auseinander setzt, um zumindest erahnen zu können, in welche Richtung es gehen kann. Seit wann beziehen Sie die Rente, von wann ist der Bescheid?
Deutsche Rentenversicherung
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