Hallo Schubis,
grundsätzlich ist Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit neben einem Altersrentenbezug zu berücksichtigen (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.2), wobei regelmäßig auf die Einkommensdaten im Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen wird (welche dann ggf. anteilig berücksichtigt werden).
Nur in Ausnahmefällen kann ein Selbständiger ein monatliches Einkommen für sich beanspruchen (vgl. dazu http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.2.10, insbesondere >>Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens kommt jedoch nur bei selbständig Tätigen in Betracht, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.2.)
Für einen monatlichen Nachweis kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung der Selbständigen in Betracht, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid.
Ermitteln selbständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, kann ein monatliches Arbeitseinkommen hingegen nicht nachgewiesen werden (BSG-Urteil vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2400 § 96a Nr. 7).<<