Hallo Jonny,
im ersten Moment habe ich gedacht, oh, muss ich das jetzt wirklich alles nachrechnen ;-) ? Aber dann hab ich doch nochmal den § 120a nachgelesen und komme zum gleichen Schluss wie eben auch Ovid: Die Personen in Ihrem Beispiel haben schlicht noch keinen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings, weil sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe und keinen Anspruch auf Vollrente haben. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade den (wahrscheinlichen) Abschluss des Versicherungslebens zur Voraussetzung des Splittings gemacht. Hier sehe ich also keine kreative "Gestaltungsmöglichkeit" für das Flexigesetz.
Okay, nächster Versuch ... ;-)