Hallo Rentensplitting,
beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Für das Rentensplitting gilt die modifizierte Ehezeit des § 120a Abs. 6 SGB VI (Splittingzeit).
Beginn der Splittingzeit ist der Beginn des Monats der Eheschließung.
Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist.
Die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich aus einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung aller bis zum Rentenbeginn, fiktiven Rentenbeginn (Ende des Vormonats) oder dem Ende der Splittingzeit (Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Bezieht ein Ehegatte eine Vollrente oder Teilrente wegen Alters, sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus dieser Rente zu ermitteln.
In der Broschüre "Rentensplitting" finden Sie grundlegende Informationen zum Rentensplitting -
Für weitere Informationen können Sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden.