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Experten-Antwort

Rentensplitting/Rentenreform

von Rentensplitting19.06.2026 | 14:24
294 Ansichten
2 Antworten

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Guten Abend, ich habe eine allgemeine Frage zum Rentensplitting. Wie es funktioniert ist mir klar, zumindest bei Eheleuten, die jung heiraten, berufstätig sind und gemeinsam in Rente gehen. Wie funktioniert es, bei Rentnern, heißt die Ehe wird erst im Rentenalter geschlossen? Oder es wird kurz vor der Rente geheiratet? Vielleicht gibt es hier den einen oder anderen der es weiß. Stand heute.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentensplitting,

beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Für das Rentensplitting gilt die modifizierte Ehezeit des § 120a Abs. 6 SGB VI (Splittingzeit).

Beginn der Splittingzeit ist der Beginn des Monats der Eheschließung.

Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist.

Die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich aus einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung aller bis zum Rentenbeginn, fiktiven Rentenbeginn (Ende des Vormonats) oder dem Ende der Splittingzeit (Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Bezieht ein Ehegatte eine Vollrente oder Teilrente wegen Alters, sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus dieser Rente zu ermitteln. 

In der Broschüre "Rentensplitting" finden Sie grundlegende Informationen zum Rentensplitting - 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentenspltting_partnerschaftlich_teilen

Für weitere Informationen können Sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Guter Rat!am 22.06.2026 | 10:24
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Rentensplitting,

beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Für das Rentensplitting gilt die modifizierte Ehezeit des § 120a Abs. 6 SGB VI (Splittingzeit).

Beginn der Splittingzeit ist der Beginn des Monats der Eheschließung.

Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist.

Die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich aus einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung aller bis zum Rentenbeginn, fiktiven Rentenbeginn (Ende des Vormonats) oder dem Ende der Splittingzeit (Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Bezieht ein Ehegatte eine Vollrente oder Teilrente wegen Alters, sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus dieser Rente zu ermitteln. 

In der Broschüre "Rentensplitting" finden Sie grundlegende Informationen zum Rentensplitting - 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentenspltting_partnerschaftlich_teilen

Für weitere Informationen können Sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden.

 

Da nur Entgeltpunkte aus der Ehezeit geteilt werden und bei einer Heirat erst im Rentenalter nur sehr wenige oder keine erworbenen Entgeltpunkte geteilt werden können, macht ein Rentensplitting im Rentenalter keinen wirklichen Sinn.
Deutsche Rentenversicherung
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