Auch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllen, werden zukünftig aufgrund eines Altersvollrentenbezuges erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis dahin sind sie rentenversicherungspflichtig.
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllen und am 31. Dezember 2016 nur deshalb nicht
rentenversicherungspflichtig sind, weil sie eine Altersvollrente beziehen, werden ab 1.
Januar 2017 rentenversicherungspflichtig, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht
erreicht haben.
Die Rente wird dann immer zum 01.07. neu berechnet mit dem Beitrag des vergangenen Jahres.
Wird nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch eine Teilrente bezogen, können auch dann noch Beiträge erwirtschaftet werden, die zu einer Rentensteigerung führen.
Ich empfehle Ihnen eine ausführliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Flexirentengesetzes.