Nach § 3 Abs. 1 AltTZG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 voraus, dass der Arbeitgeber (AG) u.a. für den Arbeitnehmer(AN) zusätzlich Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages entrichtet hat, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die ATZ, begrenzt auf den Unterschied zwischen 90 % der mtl. BBG und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Regelarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AltTZG ist das auf den Monat entfallende, vom AG regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Liegt das Regelarbeitsentgelt von Bert über der Beitragsbemessungsgrenze tritt bei ihm während der Altersteilzeit kein Rentenverlust ein.