Hallo, Rolf,
die entstandene Überzahlung ist auf jeden Fall dem Rentenversicherungsträger zu erstatten, da Sie auch über das Konto verfügt haben bzw. dieses aufgelöst haben. Der durch die Bank an Sie überwiesene Guthabenbetrag beinhaltete die zu Unrecht gezahlte Rente und muss daher durch Sie erstattet werden. Es ist dabei unerheblich, ob durch Sie andere Forderungen wie Beerdigungskosten oder Mietschulden beglichen wurden. Die gesetzliche Regelung zu diesem Sachverhalt finden Sie im § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI.