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Rentenüberzahlung

von Rolf24.05.2007 | 12:37
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Für meine in 12/06verstorbene Schwiegermutter wurden über den Sterbemonat hinaus Rentenzahlungen in 1/07 geleistet. Ein Teil wurde seitens der Bank in 1/ß7 zurückgezahlt; diese Rückazhlung entsprach dem seinerzeitigen Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Rückforderung. Auf dem Konto waren danach weitere Zu- und Abgänge, die zu einem Guthaben führten. Das Konto wurde in 3/07 aufgelöst (durch entsprechende Bankvereinbarung mit den ERben); das Guthaben wurde an mich überwiesen, da ich in Vorleistung hinsichtlich Mietschulden und Beerdigungskosten getreten war. Durch die Kontoauflösung wurden die Verbindlichkeiten mir gegenüber nur zum Teil reduziert. Am 2.04.07 forderte die Rentenversicherung die Bank schriftlich auf, die restliche Rentenüberzahlung zu erstatten. Hierüber wurde ich von der Bank telefonisch am 18.05. informiert. Die Bank ihrerseits möchte die Rücküberweisung von meinem Bankkonto vornehmen, da das Guthaben in 3/07 auf mein Konto überwiesen worden ist. Frage: Besteht meienrseits eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Rentenversicherung oder ist der Anspruch erloschen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Rolf,

die entstandene Überzahlung ist auf jeden Fall dem Rentenversicherungsträger zu erstatten, da Sie auch über das Konto verfügt haben bzw. dieses aufgelöst haben. Der durch die Bank an Sie überwiesene Guthabenbetrag beinhaltete die zu Unrecht gezahlte Rente und muss daher durch Sie erstattet werden. Es ist dabei unerheblich, ob durch Sie andere Forderungen wie Beerdigungskosten oder Mietschulden beglichen wurden. Die gesetzliche Regelung zu diesem Sachverhalt finden Sie im § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI.

7 Antworten

Insideram 24.05.2007 | 12:48
Da Sie das Erbe angetreten haben besteht selbstverständlich ein Rückforderungsanspruch. Die überzahlte Rente für 01/2007 ist daher in voller Höhe zu erstatten.
Schadeam 24.05.2007 | 13:15
schon komisch, dass Ihnen heute Zweifel kommen, ob Sie die nicht zustehende Rente zurückzahlen müssen. Derartige Zweifel hatten Sie scheinbar, damals, als Sie das Geld eingesackt haben noch nicht?
rolfam 24.05.2007 | 13:20
Danke für die Info. Nur zur Klarstellung: Ich bin nicht der Erbe, hatte von daher auch keine Kenntnis und keine Verfügungsgewalt.
Heinericham 24.05.2007 | 13:48
Hallo, selbst wenn Sie nicht Erbe sind, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet, da Sie über das Geld, welches noch an die Rentenversicherung zurücküberwiesen hätte können, verfüht haben (Überweisung auf Ihr Konto). MfG
Insideram 24.05.2007 | 14:16
Aber halt Stopp! Das Guthaben hätte nur an den Erben ausgezahlt werden dürfen, da dies Bestandteil des Erbes gewesen wäre. Auch hätten Sie als nicht Erbe keinerlei Zahlungen veranlassen müssen, daher bin ich davon ausgegangen das Sie Erbe sind.
B2am 25.05.2007 | 08:10
Hallo Rolf eine Rückzahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall nach § 118 (4) SGB VI. Dabei kommt es nur auf eine Erbeneigenschaft oder Verfügungsberechtigung über das Konto an, sondern "sehr vereinfacht gesagt" nur darauf das Geld erhalten zu haben (der entsprechende Gesetzestext ist etwas umfangreich, daher verzichte ich mal auf ein vollständige Wiedergabe). Die Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträger verjähren hierbei erst nach Ablauf von 4 Jahren. Hat die Bank den Erstattungsanspruch bereits entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen des § 118 SGB VI befriedigt, dürfte nun eine rein privatrechtliche Forderung der Bank gegenüber Ihnen bestehen. Gruss B2
B2am 25.05.2007 | 08:21
Es sollte natürlich "NICHT auf die Erbeneigenschaft ..." heissen.
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