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Experten-Antwort

Rentenumwandlung

von teilrentnerin27.05.2015 | 16:10
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man eine Teil EMR auf Zeit bekommt. Über 50% Schwerbehinderung hat.und 2 Jahre eher ( genau wenn die EMR ausläuft ) in Rente gehen kann. Sind dann die 10,8% Abschlag schon bei der EMR abgezogen, oder werden die 10.8% erst bei der vorgezogenen Altersrente lebenslang abgezogen.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor der maßgeblichen Altersgrenze, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Von 2001 bis 2011 waren abschlagsfreie Renten wegen Erwerbsminderung ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von 10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger waren.

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren aus 62 Jahre und jünger.

Für dieTeil-Erwerbsminderungsrente (halbe Rente) bleibt der Abschlag in der Folgerente bestehen.

Für die weitere halbe Rente (die noch nicht gezahlt wurde) ist zu prüfen, ab welchen Zeitpunkt Anspruch auf die Altersrente besthet. Besteht ein Anspruch auf Altersrente - ohne Abschlag - wird dieser Teil der Rente ohne Abschlag geleistet. Besteht ein Altersrentenanspruch nur - mit Abschlag - wird auch dieser "Teil der Rente" mit einem Rentenabschlag geleistet.

Sie sollten sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden, damit Ihnen die genauen Beträge mitgeteilt werden können.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor der maßgeblichen Altersgrenze, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Von 2001 bis 2011 waren abschlagsfreie Renten wegen Erwerbsminderung ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von 10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger waren.

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren aus 62 Jahre und jünger.

Für dieTeil-Erwerbsminderungsrente (halbe Rente) bleibt der Abschlag in der Folgerente bestehen.

Für die weitere halbe Rente (die noch nicht gezahlt wurde) ist zu prüfen, ab welchen Zeitpunkt Anspruch auf die Altersrente besthet. Besteht ein Anspruch auf Altersrente - ohne Abschlag - wird dieser Teil der Rente ohne Abschlag geleistet. Besteht ein Altersrentenanspruch nur - mit Abschlag - wird auch dieser "Teil der Rente" mit einem Rentenabschlag geleistet.

Sie sollten sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden, damit Ihnen die genauen Beträge mitgeteilt werden können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Nanu Aberam 28.05.2015 | 12:43
Ja und Ja. Teilrente mit 10,8 % und Vollrente dann natürlich auch. Vorausgesetzt es sind 10,8 %? Hängt ja auch mit Ihrem "Alter" zusammen. Rufen Sie doch mal in einer Beratungsstelle an, die sagen Ihnen das ganz genau ;-)
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