Wie immer schafft der (selbsternannte) "Sozialrechtler" durch seine praxisfernen und unrealistischen, ja teilweise sogar schlichtweg sachlich falschen Beiträge auch an dieser Stelle mehr Verunsicherung beim Fragesteller, als dass er praktische Hilfestellung anbietet oder konkrete, hilfreiche Tipps gibt - was sicherlich im Rahmen dieses Forums eher geboten wäre! Dafür gibt´s nur ein Wort: kontraproduktiv! Dieses Forum ist schließlich nicht dazu da, Grundsatzprobleme zu klären - teilweise werden ja von ihm ja Problemfelder eröffnet, die noch nie welche waren! - sondern im konkreten Einzelfall allgemeine Tipps zu geben, die kurzfristig hilfreich sein und den Fragesteller weiterleiten sollen, damit er im weiteren Verlauf kurz- bis mittelfristig eine Lösung seines Problems erreicht. Als bisher stiller Leser, der sich mit Beiträgen zurückgehalten hat, appelliere ich daher, sich für die Austragung von Grundsatzstreitigkeiten (oder etwa persönlichen Rachefeldzügen, die aus purer Enttäuschung und Frust resultieren???), sich eine andere, geeignete (!!!) Plattform zu suchen und die hier versammelten Leute, die erstgemeinte Fragen stellen und hilfreiche Tipps erhalten möchten bzw. solche geben möchte, in Ruhe und unter sich zu lassen. DANKE!!!
Meine Meinung zur Sache: Zunächst halte auch ich es für geboten, den eingelegten Rechtsbehelf AUCH (hilfsweise!) als (formlosen) Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 30.6. hinaus zu werten. Denn falls dem Rechtsbehelf einmal in vollem Umfang abzuhelfen sein sollte, hätte sich diese Problematik ja auch gar nicht erst gestellt.
Dann gehe ich des weiteren davon aus, dass die medizinischen Voraussetzungen, die hier abzuklären sind, sowohl im anhängigen Verfahren als auch in einem Weiterzahlungsverfahren gleich zu prüfen sind. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, ob eine Weiterzahlung über den 30.6. hinaus - unabhängig vom anhängigen Klageverfahren - entweder jetzt schon möglich ist oder auch noch nicht. Ob, um diese Entscheidung zu erreichen, eine Klage eingereicht ist oder "nur" ein Weiterzahlungsantrag gestellt wurde, ändert m. E. den zu prüfenden Sachverhalt nicht. Falls bereits jetzt nach sozialmedizinischer Stellungnahme entschieden werden kann, dass die Rente befristet (!) weiter gezahlt werden kann, dann kann ein entsprechender Bescheid erteilt und dieser zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
Falls entschieden werden kann, dass die Rente jetzt (!) unbefristet weitergezahlt werden kann, so wird der Rentenversicherungsträger sicherlich in Kürze ein Anerkenntnis abgeben.
Falls noch keine Entscheidung möglich ist, fällt die Rente erstmal weg - ebenfalls unabhängig von Rechtsbehelf oder Weiterzahlungsantrag. Dann müsste eben die medizinische Sachaufklärung weiter betrieben werden, bis eine Entscheidung möglich ist und ein Bescheid erteilt werden kann. An dieser Stelle ist es natürlich ohne Kenntnis der Akten müßig zu beurteilen, welche der Möglichkeiten vorliegt.
An dieser Stelle noch ein paar "praktische" Anmerkungen meinerseits: Zum einen halte ich es für geboten (!), dass Klagesachen eben nicht durch die "normalen" Sachbearbeiter bearbeitet werden. Hierzu sind eine juristische Vorbildung sowie ein juristisches Grundverständnis notwendig (im Gegensatz zur "normalen" Leistungssachbearbeitung), außerdem hat die Bearbeitung durch eine andere Stelle auch einen "Überprüfungscharakter" - Stichwort "Vieraugenprinzip" - wobei Rechtsbehelfssachbearbeitung und Leistungssachbearbeitung stets eng zusammenarbeiten.
Des weiteren kenne ich es so, dass eine gewisse Zeit vor dem Ablauf einer befristeten Rente vom Rentenversicherungsträger entsprechende Informationsschreiben an die Berechtigten verschickt werden: "Falls Sie eine Weiterzahlung der Rente wünschen, weil Sie sich weiterhin für erwerbsgemindert halten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen."
Mich würde interessieren, ob Gabi ein solches Schreiben erhalten hat. Dann hätte sie bereits darauf (rechtzeitig und angemessen) reagieren können.
In jeden Fall meine ich, dass Gabis Anwalt in der Lage sein sollte, meine Anmerkungen, die ich hinsichtlich einer evtl. jetzt möglichen Entscheidung über eine Weiterzahlung über den 30.6. hinaus in diesem Verfahren gemacht habe, nachzuvollziehen und zu einem gleichen Ergebnis zu kommen - und das schon einige Zeit vor dem Ablauf der Rente. Falls nicht, halte ich ihn - im Rahmen der Möglichkeiten, die sich aus der Sachverhaltsschilderung ergeben - für nicht kompetent.
Ich hoffe jedenfalls, dass Gabi trotz meines langen Textes nun erkennen kann, wie der Hase in etwa läuft und was als nächstes veranlasst werden kann oder soll und dass die ganze Problematik, die sie sieht, evtl. gar keine ist bzw. sich auch in anderer Sachverhaltsgestaltung auch so ergeben hätte. In jedem Fall sollte sie, wie bereits mehrfach geraten, sich als nächstes an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.
Zum Schluss ist es mir noch ein kleines Bedürfnis, einige Aussagen des "Sozialrechtlers" in diesem Thread zu korrigieren:
Zitat: "Da ein Antrag (...) vorliegt (...) hat der RV-Träger zu entscheiden. Tut er das nicht innerhalb der SGG-Frist, kann Untätigkeitsklage erhoben und eine einstweilige Anordnung beantragt werden"
Meine Meinung dazu: Völliger Quatsch! Eine Entscheidung kann erst gefällt werden, wenn der Sachverhalt geklärt, also die Prüfung abgeschlossen ist. Ob dieses innerhalb einer Frist geschieht oder geschehen kann, ist unerheblich. Es dauert eben so lange, wie es dauert! Alleine hierin eine Begründung einer Untätigkeit zu sehen, ist nicht nur grob falsch, sondern auch realitätsfern, solange der Rentenversicherungsträger das Verfahren weiter betreibt und verfolgt und nicht vernachlässigt! Ein etwas salopp formuliertes Beispiel: Wenn Gabis Arzt ein angefordertes Gutachten nicht erstellt, kann die Behörde hierfür auch nichts! Außerdem gibt es das Rechtsmittel der "einstweiligen Anordnung" im Sozialrecht im Zusammenhang mit einem Neuantrag nicht.
Eine weitere Behauptung in diesem Beitrag ("Es wird sehr eng für den RV-Träger, der um eine Ablehnung der weiteren Verlängerung der Rente begründen zu können, eine erhebliche Besserung wird nachweisen müssen.") wurde bereits korrekt widerlegt.
Ein weiteres Zitat: "Der Beweispflicht ist Gabi nachgekommen, im Rechtsstreit. Der RV-Träger versucht das durch Untätigkeit zu unterlaufen."
Interessant, dass Sie das behaupten können, ohne den konkreten Fall zu kennen. Oder können Sie die Untätigkeit der Behörde beweisen? Falls nicht, wovon ich ausgehe, sollten Sie solche böswilligen Unterstellungen unterlassen. Sie kennen sicherlich den Tatbestand der "üblen Nachrede"?!? Gabis Meinung, nur noch unter drei Stunden erwerbstätig sein zu können, stützt sich - neben ihrem subjektiven Eigenempfinden - auf "Bestätigung von vier Fachärzten". Die Qualität dieser "ärztlichen Bestätigungen" in Bezug auf die Sozialmedizin wird - bei allem Respekt, Gabi! - nicht dargestellt. Ein Attest ausstellen und darin in einem Satz zu schildern, worüber der Patient klagt, kann jeder Arzt... (Wie gesagt, fühlen Sie sich durch diesen Absatz bitte nicht angegriffen, Gabi! Ich möchte nur ein Beispiel nennen, um die Behauptung des Sozialrechtlers zu entkräften! Auch ich kenne Ihren Fall in seinen Einzelheiten nicht.)
Zitat :" Um also den per Widerspruch gestellten Rentenantrag abweisen zu können, muß ein neues eigenes Gutachten her oder die Rente ist weiter zu zahlen."
Aber nur bis zum ursprünglich tenorierten Rentenende!
Zitat: "Klasse - nun muss der Betroffene wegen ineffizienter interner Strukturen zum Bittsteller werden. Geht`s noch ???"
Die "innerbehördlichen Strukturen" hatte ich bereits dargestellt und befürwortend begründet. Den Gang zur Agentur für Arbeit nennt man in diesem Zusammenhang nicht "Bittstellerei", sondern "Nahtlosigkeitsregelung", und das ist nicht nur gutes Recht des Berechtigten, sondern sogar auch ganz genau für solche Fälle, in denen eine rechtzeitige Entscheidung nicht möglich ist, vom Gesetzgeber vorgesehen!
Abschließend bedanke ich mich bei der geneigten Leserschaft für´s Lesen. Die Fußball-WM ist halt so schrecklich langweilig, wenn Deutschland nicht spielt...