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Rentenverlängerung

von Gabi14.06.2010 | 21:00
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe letztes Jahr im Februar Rentenverlängerung beantragt. Habe dann 1 Jahr bekommen und habe dann Widerspruch eingelegt da meine Krankheit nicht mehr besser wird meinte mein Anwalt ich hätte sonst jedes Jahr die Anspannung. Es wurden dann meine Ärzte vom Gericht angeschrieben und alle vier Fachärzte haben bestätigt daß ich keine 3 Stunden mehr arbeiten kann. Jetzt hat das Gericht ein Gutachten angeordnet das findet aber erst im September statt.Wie verhält das sich jetzt mit der Rentenweiterzahlung die eigendlich bis Juni 2010 war. Kann mir jemand einen Rat geben?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Gabi,

rein rechtstheoretisch sollte Ihr Widerspruch/die Klage selbstverständlich gleichzeitig auch als Weitergewährungsantrag gewertet/ausgelegt werden. Allerdings sehe ich hier dennoch ein rein praktisches Problem: Da der Widerspruch/die Klage in einem anderen Bereich des Rentenversicherungsträgers bearbeitet wird als die "normale" Rentengewährung, wird die Rentensachbearbeitung wahrscheinlich nicht über den aktuellen Sachstand Ihres Verfahrens informiert sein und die Rente wird automatisch - entsprechend dem maschinell vorgegebenen Wegfallzeitpunkt nach dem ursprünglichen Bescheid - eingestellt.

Sie sollten daher meiner Meinung nach umgehend Kontakt mit Ihrer zuständigen Rentensachbearbeitung aufnehmen und formlos einen Antrag auf Weitergewährung stellen bzw. auf Ihr Weiterzahlungsbegehren aus dem Widerspruch/der Klage hinweisen. Für den (nicht unwahrscheinlichen) Fall, dass über die Weitergewährung nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann, sollten Sie sich - wie von "Z" beschrieben - rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.

28 Antworten

-_-am 14.06.2010 | 21:14
Anwälte wollen ja auch leben und wenn er pfiffig wäre, hätte er Ihnen geraten, den Antrag auf Weiterzahlung der befristeten Rente, unabhängig vom anhängigen Verfahren, rechtzeitig zu stellen! Nun wird es höchste Zeit, denn wenn die Rente nur befristet bewilligt war, fällt Sie danach weg.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 08:05
Der Widerspruch nebst Klage ist in diesem Fall ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente, denn Anträge sind nicht formgebunden. Entscheidend ist nur der Wille bzgl. dessen, was begehrt wird.
Zam 15.06.2010 | 08:58
Sie sollten sich auf jeden Fall sofort bei der Agentur für Arbeit melden und ab 1.7. ALG I im Rashmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung zur Überbrückung bis zur Gerichtsentscheidung beantragen. Die Rentenzahlung wird sicher zum 30.6. eingestellt werden . Es gibt für die RV ja keinen Grund freiwillig und ohne Zwang die EM-Rente weiter zu zahlen , da die Befristung ja am 30.6. abläuft und das Sozialgerichtsverfahren über eine weitere Verlängerung / Befristung oder sogar dem Entzug der Rente ja noch nicht entschieden ist. Um mal bei der derzeitigen WM zu bleiben würde ich in dem Fall sagen : Ein klassisches Eigentor, was Sie sich da geschossen. Ob Sie ihr Anwalt da wegen dem Widerspruch gut beraten hat ? Widerspruch nur deshalb einzulegen um aus einer befristeteten EM-Rente eine Dauerrente zu erlangen, ist sehr gewagt und selten von Erfolg gekrönt. EM-Renten sollen und werden immer erst befristet und nur in ganz wenigen Ausnahemfällen gleich oder vor der max. Dauer der Befristung von 9 Jahren bereits auf Dauer gewährt ! In ihrem Fall wird die RV also sehr gute medizinische Gründe haben, warum die Rente nur für 1 Jahr ( das ist sehr sehr kurz ! ) befristet wurde . Bei so einer kurzen Zeitspanne der Befristung geht die RV aus med. Gründen definitiv davon aus, das ihre Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Und wenn der Gutachter des Gerichtes das jetzt auch so sieht wie seine Kollegen haben Sie schlechte Karten... Die Meinung ihrer Fachärze bezüglich der Dauerrente ist in sofern völlig belanglos, da diese Ärzte meistens nicht über die zu einer Beurteilung einer Erwerbsminderung absolut notwendigen sozial-mediznischen Fachkenntnisse verfügen und ihnen somit eine Beurteilung dieser weder zusteht noch relevant ist. Aber das haben Sie ja auch schon bemerkt, weil die RV und das Sozialgericht den diversen Befundberichten ihrer Fachärzte nicht gefolgt ist und jetzt ein eigenes externes Gutachten anfordert... Hoffentlich stehen Sie am Ende nicht ohne alles da. Alles Gute.
stöhnam 15.06.2010 | 10:35
Abseits ihrer durchaus qualifizierten und interessanten Beiträge sollten sie das polemisieren einfach lassen. Danke!
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 10:02
Da ein Antrag über die Weitergewährung einer Rente über den Befristungszeitraum vorliegt - der Widerspruch nebst Klage gegen die Befristung ist ein solcher, hat der RV-Träger zu entscheiden. Tut er das nicht innerhalb der SGG-Frist, kann Untätigkeitsklage erhoben und eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Sowas erhöht natürlich das Einkommen des Anwalts. Es wird sehr eng für den RV-Träger, der um eine Ablehnung der weiteren Verlängerung der Rente begründen zu können, eine erhebliche Besserung wird nachweisen müssen. Typisch DRV, die sich aufgrund der miesen bürokratischen Organisation immer wieder selbst ein Bein stellt und Kosten verursacht, die letztendlich über das Umlageverfahren die Versicherten zu tragen haben. Eigentlich müßten die Sachbearbeiter nebst Juristen der Rechtsabteilung persönlich haften, denn das ist mindestens vorsätzlich grob fahrlässig.
Antonam 15.06.2010 | 11:02
Die gestellte Frage sollte eigentlich der Anwalt von @gabi beantworten können. Kann er dies nicht, spricht das nicht unbedingt für ihn. Das er die vorläufige Weiterzahlung der EM-Rente über den Befristungszeitraum hinaus nicht schon von selbst längst beantragt hat ebenfalls.
Ajaxam 15.06.2010 | 13:15
Warum haben Sie eigentlich ohne Not Widerspruch und Klage gegen einen positiven Bescheid erhoben (?) - schließlich haben Sie für ein Jahr die EM-Rente bewilligt bekommen und hätten rechtzeitig die Weitergewährung beantragen können. Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand wäre diese auch weiter gewährt worden. Nun wird durch das angängige SG-Verfahren alles hinausgezögert. Sie sollten sich weitere Auskünfte/Hilfe beim VdK oder Sozialverband holen.
(Un)Sozialrechtleram 15.06.2010 | 13:42
Verehrter Sozialrechtler, bei einer Ablehnung der Weitergewährung einer Zeitrente muss die DRV doch keine erhebliche Besserung nachweisen! Verwechseln Sie da etwas mit der Entziehung von unbefristeten Erwerbsminderungsrenten? (Un)Sozialrechtler
Zam 15.06.2010 | 13:48
Völlig korrekt. Bei einer befristeten EM-Rente ist der Antragsteller in der Beweispflicht und muss im Prinzip der RV nachweisen das er erwerbsgemindert ist. Genau umgekehrt verhält es sich bei einer unbefristeteten EM-Rente. Da ist die RV insofern in der Beweispflicht und muss beweisen , das sich die Erkrankung erheblich gebessert hat und damit wieder Erwerbsfähigkeit besteht.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:05
Die Parteien befinden sich im Rechtsstreit und die gerichtlich eingeholten Aussagen der behandelnden Ärzte haben die Qualität eines "Gutachtens" nach § 109 SGG. Da muss die DRV schon was anbieten, was diese Aussagen widerlegt, denn mit Gewährung der befristeten Rente gelten diese Aussagen als anerkannt. Um also den per Widerspruch gestellten Rentenantrag abweisen zu können, muß ein neues eigenes Gutachten her oder die Rente ist weiter zu zahlen. Der RV-Träger sitzt durch seine Untätigkeit halt in der Falle. Wie der Experte zutreffend beschreibt liegt ein Organisationsverschulden vor. Die linke Hand weiß nicht was die Rechte tut.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 13:56
In diesem Fall ist das, was Sie Polemik nennen, angebracht. Es gehört halt zum Standardrepertoire manchen RV-Trägers die Antragsteller für Widersprüche auf diese Weise zu maßregeln. Wie es ein Rechtsanwalt zum BSG-Urteil treffend formulierte: "Professionelle Anspruchsabwehrer" mit nahezu unbegrenzten finanziellen und personellen Ressourcen (BSG) ohne persönliche Haftung.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:15
Der Beweispflicht ist Gabi nachgekommen, im Rechtsstreit. Der RV-Träger versucht das durch Untätigkeit zu unterlaufen. Sowas kann das Gericht dann ganz schnell beenden und ohne die ohnehin pro RV-Träger gutachtenden DRV-Gutachter entscheiden.
(Un)Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:24
Offenbar haben Sie übersehen, dass auch das Gericht von den Facharztberichten nicht überzeugt ist und hat ein Gutachten (§ 106 SGG) in Auftrag gegeben! (Un)Sozialrechtler
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:19
Was Recht ist muß auch Recht bleiben. Wenn die DRV Gutachter beauftragt, die nicht erkennen können, daß eine Erkrankung nicht mehr beseitigt oder gebessert werden kann, hat jeder das Recht das überprüfen zu lassen, um in Zukunft nicht mehr mit überflüssigen Anfragen und Begutgachtungen durch den RV-Träger belästigt zu werden. Gilt übrigens auch im umgekehrten Fall, wo eine Dauerrente gewährt wird, weil die Gutachter aufgrund mangelhafter Qualifikation nicht erkennen können, dass eine Besserung möglich ist.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:46
Dass der Vorsitzende ein gerichtliches Gutachten einholt, bedeutet nicht einmal ansatzweise, dass es die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte als unzutreffend ansieht. Die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen ist fast immer geboten, es sei denn das Gericht verfügt über eine eigene Sachkunde, um sich für das Gutachten der DRV oder die Aussagen der behandelnden Ärzte zu entscheiden.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 14:56
Um das tun zu können, braucht er ein Mandat.
Antonam 15.06.2010 | 16:12
Ja , das ist mir schon klar. Ein guter Anwalt weisst seinen Mandanten aber rechtzeitig auf die Rentenverlängerung hin. Zumal sich im vorliegenden Fall wo schon seit längerem abzeichnet hat, das bis zum Ende der jetzigen Befristung ( 30.6. ) keine Entscheidung vom SG getroffen wird bzw. werden kann. Aber gute Anwälte sind eben rar gesät... Ein bißchen Eigeniniative des Antragstellers ist natürlich auch immer gut.
Sozialgerechtleram 15.06.2010 | 19:14
Klasse - nun muss der Betroffene wegen ineffizienter interner Strukturen zum Bittsteller werden. Geht`s noch ???
Aufkläreram 15.06.2010 | 21:07
Wie immer schafft der (selbsternannte) "Sozialrechtler" durch seine praxisfernen und unrealistischen, ja teilweise sogar schlichtweg sachlich falschen Beiträge auch an dieser Stelle mehr Verunsicherung beim Fragesteller, als dass er praktische Hilfestellung anbietet oder konkrete, hilfreiche Tipps gibt - was sicherlich im Rahmen dieses Forums eher geboten wäre! Dafür gibt´s nur ein Wort: kontraproduktiv! Dieses Forum ist schließlich nicht dazu da, Grundsatzprobleme zu klären - teilweise werden ja von ihm ja Problemfelder eröffnet, die noch nie welche waren! - sondern im konkreten Einzelfall allgemeine Tipps zu geben, die kurzfristig hilfreich sein und den Fragesteller weiterleiten sollen, damit er im weiteren Verlauf kurz- bis mittelfristig eine Lösung seines Problems erreicht. Als bisher stiller Leser, der sich mit Beiträgen zurückgehalten hat, appelliere ich daher, sich für die Austragung von Grundsatzstreitigkeiten (oder etwa persönlichen Rachefeldzügen, die aus purer Enttäuschung und Frust resultieren???), sich eine andere, geeignete (!!!) Plattform zu suchen und die hier versammelten Leute, die erstgemeinte Fragen stellen und hilfreiche Tipps erhalten möchten bzw. solche geben möchte, in Ruhe und unter sich zu lassen. DANKE!!! Meine Meinung zur Sache: Zunächst halte auch ich es für geboten, den eingelegten Rechtsbehelf AUCH (hilfsweise!) als (formlosen) Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 30.6. hinaus zu werten. Denn falls dem Rechtsbehelf einmal in vollem Umfang abzuhelfen sein sollte, hätte sich diese Problematik ja auch gar nicht erst gestellt. Dann gehe ich des weiteren davon aus, dass die medizinischen Voraussetzungen, die hier abzuklären sind, sowohl im anhängigen Verfahren als auch in einem Weiterzahlungsverfahren gleich zu prüfen sind. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, ob eine Weiterzahlung über den 30.6. hinaus - unabhängig vom anhängigen Klageverfahren - entweder jetzt schon möglich ist oder auch noch nicht. Ob, um diese Entscheidung zu erreichen, eine Klage eingereicht ist oder "nur" ein Weiterzahlungsantrag gestellt wurde, ändert m. E. den zu prüfenden Sachverhalt nicht. Falls bereits jetzt nach sozialmedizinischer Stellungnahme entschieden werden kann, dass die Rente befristet (!) weiter gezahlt werden kann, dann kann ein entsprechender Bescheid erteilt und dieser zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Falls entschieden werden kann, dass die Rente jetzt (!) unbefristet weitergezahlt werden kann, so wird der Rentenversicherungsträger sicherlich in Kürze ein Anerkenntnis abgeben. Falls noch keine Entscheidung möglich ist, fällt die Rente erstmal weg - ebenfalls unabhängig von Rechtsbehelf oder Weiterzahlungsantrag. Dann müsste eben die medizinische Sachaufklärung weiter betrieben werden, bis eine Entscheidung möglich ist und ein Bescheid erteilt werden kann. An dieser Stelle ist es natürlich ohne Kenntnis der Akten müßig zu beurteilen, welche der Möglichkeiten vorliegt. An dieser Stelle noch ein paar "praktische" Anmerkungen meinerseits: Zum einen halte ich es für geboten (!), dass Klagesachen eben nicht durch die "normalen" Sachbearbeiter bearbeitet werden. Hierzu sind eine juristische Vorbildung sowie ein juristisches Grundverständnis notwendig (im Gegensatz zur "normalen" Leistungssachbearbeitung), außerdem hat die Bearbeitung durch eine andere Stelle auch einen "Überprüfungscharakter" - Stichwort "Vieraugenprinzip" - wobei Rechtsbehelfssachbearbeitung und Leistungssachbearbeitung stets eng zusammenarbeiten. Des weiteren kenne ich es so, dass eine gewisse Zeit vor dem Ablauf einer befristeten Rente vom Rentenversicherungsträger entsprechende Informationsschreiben an die Berechtigten verschickt werden: "Falls Sie eine Weiterzahlung der Rente wünschen, weil Sie sich weiterhin für erwerbsgemindert halten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen." Mich würde interessieren, ob Gabi ein solches Schreiben erhalten hat. Dann hätte sie bereits darauf (rechtzeitig und angemessen) reagieren können. In jeden Fall meine ich, dass Gabis Anwalt in der Lage sein sollte, meine Anmerkungen, die ich hinsichtlich einer evtl. jetzt möglichen Entscheidung über eine Weiterzahlung über den 30.6. hinaus in diesem Verfahren gemacht habe, nachzuvollziehen und zu einem gleichen Ergebnis zu kommen - und das schon einige Zeit vor dem Ablauf der Rente. Falls nicht, halte ich ihn - im Rahmen der Möglichkeiten, die sich aus der Sachverhaltsschilderung ergeben - für nicht kompetent. Ich hoffe jedenfalls, dass Gabi trotz meines langen Textes nun erkennen kann, wie der Hase in etwa läuft und was als nächstes veranlasst werden kann oder soll und dass die ganze Problematik, die sie sieht, evtl. gar keine ist bzw. sich auch in anderer Sachverhaltsgestaltung auch so ergeben hätte. In jedem Fall sollte sie, wie bereits mehrfach geraten, sich als nächstes an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. Zum Schluss ist es mir noch ein kleines Bedürfnis, einige Aussagen des "Sozialrechtlers" in diesem Thread zu korrigieren: Zitat: "Da ein Antrag (...) vorliegt (...) hat der RV-Träger zu entscheiden. Tut er das nicht innerhalb der SGG-Frist, kann Untätigkeitsklage erhoben und eine einstweilige Anordnung beantragt werden" Meine Meinung dazu: Völliger Quatsch! Eine Entscheidung kann erst gefällt werden, wenn der Sachverhalt geklärt, also die Prüfung abgeschlossen ist. Ob dieses innerhalb einer Frist geschieht oder geschehen kann, ist unerheblich. Es dauert eben so lange, wie es dauert! Alleine hierin eine Begründung einer Untätigkeit zu sehen, ist nicht nur grob falsch, sondern auch realitätsfern, solange der Rentenversicherungsträger das Verfahren weiter betreibt und verfolgt und nicht vernachlässigt! Ein etwas salopp formuliertes Beispiel: Wenn Gabis Arzt ein angefordertes Gutachten nicht erstellt, kann die Behörde hierfür auch nichts! Außerdem gibt es das Rechtsmittel der "einstweiligen Anordnung" im Sozialrecht im Zusammenhang mit einem Neuantrag nicht. Eine weitere Behauptung in diesem Beitrag ("Es wird sehr eng für den RV-Träger, der um eine Ablehnung der weiteren Verlängerung der Rente begründen zu können, eine erhebliche Besserung wird nachweisen müssen.") wurde bereits korrekt widerlegt. Ein weiteres Zitat: "Der Beweispflicht ist Gabi nachgekommen, im Rechtsstreit. Der RV-Träger versucht das durch Untätigkeit zu unterlaufen." Interessant, dass Sie das behaupten können, ohne den konkreten Fall zu kennen. Oder können Sie die Untätigkeit der Behörde beweisen? Falls nicht, wovon ich ausgehe, sollten Sie solche böswilligen Unterstellungen unterlassen. Sie kennen sicherlich den Tatbestand der "üblen Nachrede"?!? Gabis Meinung, nur noch unter drei Stunden erwerbstätig sein zu können, stützt sich - neben ihrem subjektiven Eigenempfinden - auf "Bestätigung von vier Fachärzten". Die Qualität dieser "ärztlichen Bestätigungen" in Bezug auf die Sozialmedizin wird - bei allem Respekt, Gabi! - nicht dargestellt. Ein Attest ausstellen und darin in einem Satz zu schildern, worüber der Patient klagt, kann jeder Arzt... (Wie gesagt, fühlen Sie sich durch diesen Absatz bitte nicht angegriffen, Gabi! Ich möchte nur ein Beispiel nennen, um die Behauptung des Sozialrechtlers zu entkräften! Auch ich kenne Ihren Fall in seinen Einzelheiten nicht.) Zitat :" Um also den per Widerspruch gestellten Rentenantrag abweisen zu können, muß ein neues eigenes Gutachten her oder die Rente ist weiter zu zahlen." Aber nur bis zum ursprünglich tenorierten Rentenende! Zitat: "Klasse - nun muss der Betroffene wegen ineffizienter interner Strukturen zum Bittsteller werden. Geht`s noch ???" Die "innerbehördlichen Strukturen" hatte ich bereits dargestellt und befürwortend begründet. Den Gang zur Agentur für Arbeit nennt man in diesem Zusammenhang nicht "Bittstellerei", sondern "Nahtlosigkeitsregelung", und das ist nicht nur gutes Recht des Berechtigten, sondern sogar auch ganz genau für solche Fälle, in denen eine rechtzeitige Entscheidung nicht möglich ist, vom Gesetzgeber vorgesehen! Abschließend bedanke ich mich bei der geneigten Leserschaft für´s Lesen. Die Fußball-WM ist halt so schrecklich langweilig, wenn Deutschland nicht spielt...
Gabiam 15.06.2010 | 21:38
Danke für die Antworten. Es ist so daß der Widerspruch weil die Rente nur für 1 Jahr genehmigt wurde Febr.2009 eingereicht wurde. Das sind jetzt 16 Monate her. Der Sachbearbeiter von der RV hat mir gesagt daß ich einen Weitergewährungsantrag stellen kann aber er würde negative entschieden solange das Ergebnis vom Gutachter nicht vorliegt.Laut Gericht sollte es bis August entschieden sein aber der Gutachter der beauftragt(vom Gericht) hat erst ende September einen Termin.Nun bekomme ich ab Juli nichts mehr bezaht.Vom Arbeitsamt bekomme ich nichts da es vor der Genehmigung der Rente schon so lange gedauert hat bis ich Bescheid bekam. Ich weiß nicht was sich die Behörden denken.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 23:12
Erheben Sie Untätigkeitsklage und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung. Die Fristen sind längst rum. Dass der Sachbearbeiter Sie abgewimmelt hat, gehört zu deren Repertoire, wenn es darum geht den eigenen medizinischen Dienst vor Blamagen zu schützen. Dann beantragen Sie Harzt IV und/oder melden sich bei der Agentur für Arbeit voll eingeschränkt arbeitsfähig. In die Meldung schreiben Sie dann rein, dass der Arbeitsamtsarzt beurteilen soll, was Sie noch wie lange machen können. Sie sind ganz schnell beim Arbeitsamtsarzt. So schnell können Sie gar nicht gucken. Das Gutachten können Sie dann im Prozeß nach eigenem Gusto verwenden.
Sozialrechtleram 15.06.2010 | 22:27
"Interessant, dass Sie das behaupten können, ohne den konkreten Fall zu kennen. Oder können Sie die Untätigkeit der Behörde beweisen?" Ich fasse mich kurz: Der RV-Träger erarbeitet in angemessener Zeit einen Bescheid (3 Monate). Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat. Nach 4 Monaten liegt also ein Weiterzahlungsantrag vor, denn der Widerspruch von Gabi kann nicht nur so gedeutet werden, er muß. Der Widerspruch auf unbefristete Rente ist zurückgewiesen worden. Damit aber eben nicht zugleich auch der Antrag auf befristete Gewährung über den bewilligten Zeitraum hinaus. Nun kann man darüber streiten, ob hier die Frist für eine Untätigkeitsklage beginnt oder erst mit Klageerhebung. Spätestens mit Klageerhebung muß der RV-Träger ein neues Verwaltungsverfahren einleiten, mit eigenen Ermittlungen des Sachverhalts. An Beweis-Anträge des Betroffenen ist der RV-Träger nicht gebunden. Hat er nicht. Denn sonst hätte Gabi das geschrieben. Ach ja, das BSG hat gesagt, dass ein in dem Fall erstelltes Gutachten nur mit Genehmigung des Betroffenen auch im Rechtsstreit verwendet werden darf. Eine weiterer Fallstrick für die Juristen des RV-Trägers. Was die Tips betrifft, die Sie immer erwarten, so gibt es letztendlich nur einen: Lernen Sie Ihre Rechte kennen und nutzen Sie sie kompromißlos. Verwenden Sie also nie ungeändert und juristisch ungeprüft die Formulare der DRV. So wie es Gestaltungsspielräume für die DRV gibt, gibt es Gestaltungsspielräume für die Versicherten, um den Gang des Verwaltungsverfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen und eine Fehlerfortpflanzung im medizinischen Bereich zu verhindern. Wenn also bei einer AHB wegen einer Fraktur der geistig voll fitte und körperlich nicht gebrechliche über 80-Jährige in der Geriatrie landet und der Neurologe dort nicht in der Lage ist, einen ganz normalen Tatter vom Morbus Parkinson zu unterscheiden, läßt das tiefe Einblicke in die Qualifikation der RV-Ärzte zu. Kommt dann noch das Reha-Entlassungsberichtsverfahren hinzu, kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass die RV-Träger schlecht organisiert sind und kein Qualitätsmanagement existiert. Gabis Fall ist da ein gutes Beispiel.
Haseam 16.06.2010 | 17:30
Können Sie mal erläutern, was Ihr schönes Beispiel von dem 80jährigen AHB-Patienten denn mit der Rentenversicherung zu tun hat. Eine solche Maßnahme würde von der Krankenkasse gezahlt und daher auch kein Entlassungsbericht für die RV erstellt werden. Daraus könnten dann höchstens Rückschlüsse über die Qualitätssicherung der Krankenkasse gezogen werden. Und die von Ihnen so gern zitierte BSG-Entscheidung betrifft auch nicht die Rentenversicherung sondern die gesetzliche Unfallversicherung, ein Senat für Rentenversicherung könnte die Sache also ganz anders sehen, zumal es hier speziell auch um eine Vorschrift ging, die so nur im UV-Recht zu finden ist. Mit ein bißchen googlen findet man dazu einen schönen Kommentar, der sich mit dieser Problematik, wie ich finde, sehr ausführlich und ohne Polemik auseinandersetzt.
Sozialrechtleram 18.06.2010 | 23:27
Ist doch ganz einfach, wenn Krankenkasse und RV-Träger quasi identisch sind. Der Entlassungsbericht ist in solch einem Fall zwar rentenrechtlich unbedeutend, kann aber trotzdem Schaden verursachen, wenn es auf die Feststellungen des Arztes später ankommt. Wie bereits festgestellt, war der Arzt bzgl. seiner Diagnosemethoden zu Morbus Parkinson inkompetent. Was das BSG Urteil betrifft, so ist der Hinweis auf § 76 SGB X unübersehbar und ein Wahlrecht des Gutachters im SGB IX zumindest für Reha-Anträge wie im SGB VII festgeschrieben. Hilfsweise kann man auch damit argumentieren, dass Reha vor Rente geht und bei einem Rentenantrag ja automatisch erst eine Umdeutung in einen Reha-Antrag erfolgt. Es gibt viele schöne Kommentare, aber keiner ist ohne Polemik, denn die Juristensprache ist voll damit. Ich bleibe deshalb eigentlich viel lieber in meiner Wissenschaft, denn da gibt es keine Kommentare, wo zwei Wissenschaftler zu einer Frage drei Meinungen haben. Da zählen Zahlen und Fakten, was jeden wissenschaftlichen Streit irgendwann im Zeitablauf objektiv entscheidet. Aber manchmal muß das mit der DRV sein, denn wie da die Bürger in Not abgezockt und über den Tisch gezogen werden, ist beispiellos. Und das immer wieder mit der gleichen Masche: "Natürlich ist es schwierig, diese Entscheidung zu treffen, ohne den Entlassungsbericht vorher gesehen zu haben. Sie können aber auf die Angaben des Arztes im Abschlussgesprach vertrauen." So reden üblicherweise Betrüger an der Haustür ...
Gabiam 20.06.2010 | 17:42
Hallo irgendwie sind wir vom Thema abgekommen. Ist es nicht so daß das Gericht ein Gutachten anfordert wenn die Rentenversicherung das Ergebnis so nicht anerkennt? Hat jemand Erfahrung mit Gerichtsgutachter.
Sozialrechtleram 21.06.2010 | 18:59
Das Gericht hat eine Amtsermittlungspflicht und da ein Jurist (Richter) selten auch ein Medizinstudium absolviert hat, muß es es sich eines Sachverständigen bedienen, um möglichst die Wahrheit herauszufinden. Das Problem in der Sozialgerichtsbarkeit besteht darin, dass das Gutachten des vom RV-Träger beauftragten und meist auch angestellten Arztes nicht als Parteivorbringen gewertet wird. Wenn also das Gericht einen von der DRV unabhängigen Gutachter beauftragt, hat es in aller Regel Zweifel am Gutachten des RV-Arztes. Ausnahmen bestätigen die Regel. Als Herrin über ihre medizinischen Daten bestimmen Sie, was der Gutachter zu sehen bekommt. Sofern sich nicht (grobe) Fehler bei der Diagnostik aus den Arztauskünften (§ 100 SGB X) ergeben und eventuelle Reha-Berichte auch korrekt sind, es gibt da den diagnostischen, therapeutischen und wertenden Teil, brauchen Sie auc keine Maßnahmen der "Wertungskontrolle" in Form der Einschränkung Ihrer Schweigepflichtentbindung ergreifen. Alles, was unstreitig ist, sollte der Gutachter auch erfahren, es sei denn, Sie hätten begründete Zweifel an dessen medizinischer Kompetenz. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren erhalten Sie bzw. Ihr Rechtsvertreter eine Kopie des Gutachtens zur Äußerung, bevor ein Verhandlungstermin angesetzt wird. Allerdings kommt es vor, dass der Gutacher, der Herr Prof., verhindert ist, und der Assi die Untersuchungen macht. Das führt in aller Regel zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens, wenn Ihnen das nicht paßt, denn die Gegenseite weiß ja im Regelfall nix davon. Wie sagte es mal ein Anwalt: Man muß rechtzeitig die möglichen Berufungs- und Revisionsgründe kennen ....
(Un)Sozialrechtleram 22.06.2010 | 12:50
.. und was sagt dies nun der Fragestellerin @Gabi? (Un)Sozialrechtler
Sozialrechtleram 22.06.2010 | 12:54
Bin doch kein Hellseher. Oder anders gesagt: Bei Gericht und auf hoher See ist man in der "Maradonna-Hand", auch besser bekannt als Gottes Hand.
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