Hallo Wunderlich,
maßgeblich für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht der Beginn der Rentenzahlung, sondern der Eintritt der medizinischen Erwerbsminderung, also der Leistungsfall.
Wurde dieser zutreffend für den Zeitpunkt des August 2023 festgestellt, können für die danach liegenden rentenrechtlichen Zeiten – also auch für die Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld im Jahr 2024 – grundsätzlich keine zusätzlichen Entgeltpunkte für diese Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 75 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuches
(SGB VI).
Auch der vorherige Bezug einer Erwerbsminderungsrente seit 2015 spielt für den Zeitpunkt der Bewertung dieser Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld keine Rolle, da diese eben erst nach dem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung im August 2023 gezahlt wurden. Sofern der Leistungsfall im August 2023 zutreffend festgestellt wurde, können die danach zurückgelegten Krankengeldbeitragszeiten grundsätzlich nicht zur Erhöhung der neuen Rente wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Die Krankengeldzeiten und die dafür gemeldeten Beiträge sollten allerdings im Versicherungsverlauf gespeichert sein. Sie bleiben dort dokumentiert. Bei einem neuen Leistungsfall, also einem weiteren Wechsel der Rentenart, werden sich die Beiträge aus dem Krankengeldbezug dann auf die Rentenhöhe auswirken. Dies wird spätestens ab Bezug der Regelaltersrente der Fall sein, sofern vorher kein anderer Wechsel der Rentenart erfolgt.
Dieser vorherige Bezug der Erwerbsminderungsrente kann aber für die Berechnung der neuen vollen Erwerbsminderungsrente relevant sein, insbesondere im Rahmen des Besitzschutzes nach der Vorschrift des § 88 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die aus der Vorrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte werden bei einer anschließenden Folgerente – also der ab dem 01.10.2024 beginnenden Rente wegen voller Erwerbsminderung – grundsätzlich mindestens gesichert, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Im Ergebnis führt also der Rentenbeginn zum 01.10.2024 nicht dazu, dass der Leistungsfall für die Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente ebenfalls auf dieses Datum zu verlegen wäre. Leistungsfall und Rentenbeginn können zeitlich auseinanderfallen.
Eine andere Bewertung wäre nur möglich, wenn sich medizinisch begründen ließe, dass die volle Erwerbsminderung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa eben zum 01.10.2024 – eingetreten ist. Allein der weitere Bezug von Krankengeld oder die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen reichen hierfür nicht aus.
Sollten Ihrerseits jetzt noch Fragen offen geblieben sein, empfehlen wir Ihnen auch, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung