Die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) sieht für Arbeitgeber eine Jahresmeldung für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des Folgejahres vor, so dass Beiträge für das Jahr 2010 in der Regel erst im 1. Quartal 2011 dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.
Soweit aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) Versicherungspflicht besteht, müssen die Leistungsträger regelmäßig innerhalb eines Monats nach Ende des Leistungsbezugs Meldung erstatten. Zeiten für das laufende Kalenderjahr können im Versicherungsverlauf daher sowohl in diesem Fall als auch bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des laufenden Kalenderjahres aufgeführt sein.