An Ihrer Stelle würde ich mich mit der Sachbearbeitung ihres Rentenversicherungsträgers (telefonisch) in Verbindung setzen.
Ich beziehe mich auch auf den vorherigen Beitrag von "von frager": Beide Leistungen werden nicht zeitlich parallel gezahlt.
Sofern die Arbeitsgemeinschaft die Zahlungen nicht rechtzeitig zum Ende des Vormonats des Rentenbeginns einstellen konnte, bzw. bei der Arbeitsgemeinschaft eine Überzahlung entstanden ist, macht sie dann beim Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend.