Bei der selbständigen Tätigkeit als Fitnesstrainer (auch für mehrere Auftraggeber) ist von einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrer auszugehen, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt wird. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem Begriff der Lehrtätigkeit nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen oder Einzelunterricht zu verstehen ist.
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 1 i.V. Abs. 3 SGB IV vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall werden keine Beiträge erhoben - unabhängig davon, ob daneben ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so vermindern sie sich nach § 22 Abs. 2 SGB IV zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Beispiel:
Beitragsbemessungsgrenze 2007 = 63.000,00 Euro
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung 2007 = 67.000,00 Euro
Arbeitseinkommen aus selbst. Tätigkeit 2007 = 4.900,00 Euro
Beitragspflichtige Einnahme aus Beschäftigung:
63.000,00 Euro : (67.000,00 Euro + 4.900,00 Euro) x 67.000,00 Euro = 58.707,00 Euro
Beitragspflichtige Einnahme aus selbst. Tätigkeit:
63.000,00 Euro : (67.000,00 Euro + 4.900,00 Euro) x 4.900,00 Euro = 4.293,00 Euro