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Experten-Antwort

Rentenversicherung

von markus30.09.2019 | 12:52
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin momentan selbständig und in die gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge einbezahlen. Durch eine schwere krankheit bin ich am Überlegen mir einen Midijob bis 650 Euro dazu zuverdienen. Über diesen Midijob würden ja dann Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Muss ich dann noch zusätzlich weiterhin Beiträge wegen meiner selbständigkeit zahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Markus,

zahlen Sie Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, bleibt diese Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, selbst wenn Sie gleichzeitig versicherungspflichtig als Arbeitnehmer sind.

Bei einer Versicherungspflicht als Handwerker haben die Möglichkeit, sich nach 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollte die selbständige Tätigkeit lediglich in geringfügigem Umfang ausgeübt werden, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit.

Mit Ende der selbständigen Tätigkeit bzw. mit der Löschung in der Handwerksrolle endet auch die Versicherungspflicht.

Wir empfehlen Ihnen, sich wegen des Nachweises eines niedrigeren Arbeitseinkommens und somit niedrigerer Beiträge oder einer eventuellen Befreiungsmöglichkeit als Handwerker oder einer ggf. bestehenden Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger oder an eine Auskunfts-und Beratungsstelle zu wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Markusam 30.09.2019 | 13:15
Ja ich bin momentan Plichtversichert. Dann müsste ich mich also fest anstellen lassen und aus der selbständigen Tätigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit machen? oder wie kann ich mich von dieser befreien lassen. Denn dies übersteigt momentan meine Kosten erheblich
Rentenschmiedam 30.09.2019 | 13:02
Hallo, zahlen Sie freiwillige Beiträge für die selbständige Tätigkeit, dann entfällt das Recht hierzu bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Zahlen Sie jedoch Pflichtbeiträge für die selbständige Tätigkeit weil Sie z.Bsp. Handwerker sind, verbleibt es bei der Verpflichtung diese Beiträge auch zu zahlen. Sie zahlen dann eben aus der abhängigen Beschäftigung und der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit Ihre Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze, genauso wie jemand der zwei versicherungspflichtige Jobs hat. Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 30.09.2019 | 13:23
Hallo, wenn die selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt würde, dann entfiele natürlich auch die Versicherungspflicht. Ob bei einem Fortbestand der Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist, oder eine Reduzierung der Beitragsleistung aufgrund negativem Betriebsergebnis bin ich leider überfragt. Vllt. sagt uns der Experte hierzu noch etwas. In jedem Falle können Sie aber hierfür einen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres RV-Trägers vereinbaren. Viel Erfolg und beste Grüße
Valzuunam 30.09.2019 | 14:29
Ob Sie Neben- oder Hauptberuflich selbständig sind beeinflusst das (Fortbestehen) der Versicherungspflicht nicht. Bei Der Rentenversicherung wird gibt es diese Unterscheidung in Unterschied zur Krankenversicherung einfach nicht. Sollte Ihr Gewinn allerdings unter 5.400,- Euro (im Jahr, nur aus der Selbständigkeit) sinken, werden sie -anlog zu Minijobs- dort versicherungsfrei, und zahlen keine Beiträge solange der Gewinn nicht wieder 5.400,- Euro im Jahr übersteigt. Details z.B. zum Zeitpunkt der Änderung (unterjährig) am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
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