Hallo Markus,
zahlen Sie Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, bleibt diese Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, selbst wenn Sie gleichzeitig versicherungspflichtig als Arbeitnehmer sind.
Bei einer Versicherungspflicht als Handwerker haben die Möglichkeit, sich nach 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollte die selbständige Tätigkeit lediglich in geringfügigem Umfang ausgeübt werden, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Mit Ende der selbständigen Tätigkeit bzw. mit der Löschung in der Handwerksrolle endet auch die Versicherungspflicht.
Wir empfehlen Ihnen, sich wegen des Nachweises eines niedrigeren Arbeitseinkommens und somit niedrigerer Beiträge oder einer eventuellen Befreiungsmöglichkeit als Handwerker oder einer ggf. bestehenden Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger oder an eine Auskunfts-und Beratungsstelle zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung