Hallo Frau T.,
ohne Einsicht in die genauen Unterlagen und Bescheide ist eine verlässliche Aussage zu Ihrem Fall leider nicht möglich.
Da uns keine konkreten Daten vorliegen, können wir Ihnen vorab nur ein paar allgemeine Hinweise geben:
- Fehlende Rückmeldung/Statusfeststellung:
Gem. § 190a SGB VI sind Selbständige, die nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, verpflichtet, sich innerhalb von
drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Sollten Sie sich nicht aktiv gemeldet haben bzw. Ihren Status (Haupt- bzw. Nebenberuflichkeit) nicht haben klären lassen,
kann es zu solchen pauschalen Nachforderungen kommen.
- Fehler bei der Datenübermittlung
Ein Fehler bei der Datenübermittlung durch den Arbeitgeber kann ebenfalls vorliegen.
Zur Klärung wenden Sie sich bitte an den aus dem Bescheid ersichtlichen, für Sie zuständigen, Rentenversicherungsträger.
Prüfen Sie zudem, bis wann Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen können. Ein formloser Widerspruch wahrt die Frist,
während Sie den Sachverhalt klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam