Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder können drei Jahre Kindererziehungszeiten sowie 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden, sofern die Erziehung im Inland erfolgt.
Kindererziehungszeiten sind nach § 55 SGB VI Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge werden nach § 177 SGB VI seit dem 01.06.1999 vom Bund getragen, d. h. der Erziehende selbst hat keine Beitragszahlung zu leisten.
Wenden Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dort können Sie diese Zeiten beantragen. Der Antrag sowie die Erläuterungen enthalten Hinweise zu den Anerkennungsvoraussetzungen. Dort sind auch entsprechende Angaben zur Erziehung im Ausland zu machen. Für die Antragstellung wird eine Geburtsurkunde des Kindes sowie ggf. ein Nachweis Ihres ausländerrechtlichen Status (z. B. Aufenthaltserlaubnis) benötigt.
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