Hallo Stella,
für die Rentenversicherung als freier Autor ist die Künstlersozialkasse grundsätzlich zuständig, wenn Sie Ihre publizistische Tätigkeit dauerhaft und hauptberuflich ausüben und Ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Diese Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem Jahr 2025 dauerhaft jährlich 3900 Euro an Arbeitseinkommen. Ihr Einkommen muss also grundsätzlich darüber liegen, um in der Künstlersozialkasse versichert sein zu können. Ausnahmen gelten hier nur für Berufsanfänger. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann die Hälfte Ihrer Rentenversicherungsbeiträge, unabhängig davon, ob Sie privat krankenversichert sind oder älter als 55 Jahre sind- die Altersgrenze gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Rentenversicherung.
Wichtig ist also, dass Sie Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse selbst stellen und nachweisen, dass Sie hauptberuflich als Autor tätig sind. Wenn Sie allerdings überwiegend im Ausland arbeiten, ist die Mitgliedschaft nur möglich, wenn Ihr Lebensmittelpunkt und der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit weiterhin in Deutschland liegen. Liegt Ihr Schwerpunkt dauerhaft im Ausland, können Sie sich aber bei der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich freiwillig versichern.
Wir empfehlen Ihnen auch, sich mit Ihren Fragen direkt an die Künstlersozialkasse zu wenden.
Die Kontaktdaten lauten :
Künstlersozialkasse ( KSK)
Adresse : 26382 Wilhelmshaven, Deutschland
Telefon : 04421 754-0
E-Mail: info@kuenstlersozialkasse.de
Sie können sich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website der KSK melden.
Alternativ können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung