Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungsfreiheit von selbständig Tätigen aufgrund von Geringfügigkeit (§ 5 Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI) orientiert sich an den sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 (veröffentlich unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de). Unter Gliederungspunkt 2.1:“ Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
Der Rententräger hat für die Beurteilung also lediglich die Monate heranbezogen, an denen der Lehrauftrag wahrgenommen wurde. Er hat sich hierbei analog der Kriterien für eine geringfügige Beschäftigung orientiert. Sollten Sie es nachweisen können, dass Sie die Tätigkeit für das komplette Jahr ausgeübt haben (z.B. Vorbereitungszeiten), würde ich dies in der Widerspruchsbegründung aufführen.