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Experten-Antwort

Rentenversicherung handel Rechtswidrig

von JOJO31.10.2011 | 15:40
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Trotz Widerspruch gegen einen Rentenentzugsbescheid wird die Rente ohne über den Widerspruch entschieden zu haben sofort entzogen! Bei nachfrage beim SB nur stottertn und rausreden, Unterlagen sind nicht da. Kann man eine Einstweilige Verfügung erwirken ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo JOJO,

eine Stellungnahme ist in Ihrem Fall leider nur durch den zuständigen Rentenversicherungsträger möglich, der Ihren Fall auch bearbeitet.

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10 Antworten

Krämersam 31.10.2011 | 15:53
Und was Sie sagt ihr Rechtsbeistand ( Anwalt oder Sozialverband ) dazu ?? Der sollte ihnen diese Frage wohl beantworten können oder besser sogar beantworten müssen...
JOJOam 31.10.2011 | 15:58
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
Krämers schrieb

hier die Arbeitsanweisung der DRV dazu :

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGGR5&a=true

"von Experte/in Experten-Antwort

RE: Überprüfung EMR durch DRV

Beispiele

Beispiel 1: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rentenentziehung

Dem Versicherten wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen. Da er keine laufende Zahlung mehr erhält, wehrt er sich gegen diesen Eingriff und legt Widerspruch ein.

Lösung:

Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Entzug der ihm bereits gewährten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass die Rente wieder ausgezahlt werden muss.

Hinweis:

Eine nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eventuell erhobene Anfechtungsklage hätte keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG).

Beispiel 2: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rückforderung überzahlter Rente

Der Versicherte wehrt sich gegen die Rückforderung einer für die Vergangenheit überzahlten Rente.

Lösung:

Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Rückforderung der für die Vergangenheit gezahlten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass der Versicherte die überzahlte Rente vorerst nicht zurückzahlen muss.

Beispiel 3: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Herabsetzung der Rente

Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass durch ein Verrechnungsersuchen der zuständigen Krankenkasse die laufende Rentenzahlung um 100,00 EUR gekürzt wurde.

Lösung:

Auch hier handelt es sich um einen (Anfechtungs-)Widerspruch, mit dem der Versicherte eine Veränderung seiner Situation (hier: Herabsetzung der laufenden Rente, zu der auch eine eventuell Nachzahlung gehören würde) verhindern will. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist die Rente vorläufig für die Dauer des Widerspruchsverfahrens in ungekürzter Höhe anzuweisen. Der Krankenkasse ist durch einfaches Schreiben mitzuteilen, dass aufgrund des Widerspruchs das Verrechnungsersuchen vorläufig nicht befriedigt werden kann.

Beispiel 4: Kein (Anfechtungs-)Widerspruch Rentenablehnung

Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass ihm eine beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde.

Lösung:

Würde man die Terminologie der Klagen auch auf diesen Widerspruch übertragen, müsste man von einem Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch (analog § 54 Absatz 4 SGG) sprechen. Denn dem Versicherten geht es nicht nur um die Anfechtung der Ablehnung der Rente. Er will den Rentenversicherungsträger vielmehr außerdem dazu verpflichten, ihm eine Rente zu zahlen. Im Gegensatz zum (Anfechtungs-)Widerspruch will der Versicherte somit eine Veränderung seiner Situation erreichen.

In diesem Fall ist es sachgerecht, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Denn selbst wenn der ablehnende Verwaltungsakt (Ablehnung der Rentengewährung) nicht vollzogen wird, verändert sich nichts zugunsten des Versicherten; er bekommt nach wie vor keine Rente. Eine schützenswerte Rechtsposition (zum Beispiel laufende Rentenzahlung) hat der Versicherte nämlich noch nicht erreicht.

24.06.2011 - 14:23 "

JOJOam 31.10.2011 | 16:09
Ich denke in diesem Forum bekommt der Hilfesuchende keine Ratschläge mehr, es wird nur noch zum Zwecke der Eigenwebung aufrechterhalten Kritik nicht erwünscht, Fragen nicht beantwortet , DRV hat immer Recht !
B´sonam 31.10.2011 | 16:34
Was meinen sie mit "Rentenentziehungsbescheid" ? Was für eine Rente (befristete/unbefristete EM ?) haben sie bisher bezogen ? Was genau wurde mit dem Bescheid (gegen den sie Widerspruch eingelegt haben) abgelehnt ?
Krämersam 31.10.2011 | 16:17
Und was Sie sagt ihr Rechtsbeistand ( Anwalt oder Sozialverband ) dazu ?? Der sollte ihnen diese Frage wohl beantworten können oder besser sogar beantworten müssen... Hätte ich einen Anwalt würde ich nicht auf diesem Forum um Hilfe Fragen, bekanntlich wird Anwalt vom Rechtschutz erst bei Klage bezahlt!
Wenn Sie in einem Rentenentziehungsverfahren ( wohl Entziehung einer unbefristeten EM-Rente ) nicht SOFORT - also bereits ab Widerspruchseinlegung - einen Anwalt oder sonstigen Rechtsbeistand eingeschaltet haben , ist ihnen nicht zu helfen. Tut mir leid , aber dafür fehlt mir jegliches Verständnis. VDK/SovD z.b. kostet ca. 30-50 Euro im Jahr. Also günstiger kann man ja wohl nun keine rechtliche Hilfe bekommen. An Kosten kann es deshalb ja wohl nicht gescheitert sein... Sie sehen ja jetzt , was Sie davon haben wenn man solche komplexen Dinge alleine macht. Also, ab zum Anwalt oder zu einem Sozialverband. Mehr kann man ihnen nicht raten.
Bauer sucht Renteam 31.10.2011 | 17:23
Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Es gibt immer irgendwelche "Gummiparagraphen" z. B. "Treu und Glauben" oder "gute Sitten", die den Richtern erlauben, das gewünschte Ergebnis "herbeizuzaubern". Wie hat mal einer gesagt, eher glaube ich an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz.
Bauer sucht Renteam 31.10.2011 | 17:23
Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Es gibt immer irgendwelche "Gummiparagraphen" z. B. "Treu und Glauben" oder "gute Sitten", die den Richtern erlauben, das gewünschte Ergebnis "herbeizuzaubern". Wie hat mal einer gesagt, eher glaube ich an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz.
JoJoam 31.10.2011 | 17:35
Krämersam 31.10.2011 | 19:13
hier die Arbeitsanweisung der DRV dazu : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… "von Experte/in Experten-Antwort RE: Überprüfung EMR durch DRV Beispiele Beispiel 1: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rentenentziehung Dem Versicherten wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen. Da er keine laufende Zahlung mehr erhält, wehrt er sich gegen diesen Eingriff und legt Widerspruch ein. Lösung: Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Entzug der ihm bereits gewährten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass die Rente wieder ausgezahlt werden muss. Hinweis: Eine nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eventuell erhobene Anfechtungsklage hätte keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG). Beispiel 2: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rückforderung überzahlter Rente Der Versicherte wehrt sich gegen die Rückforderung einer für die Vergangenheit überzahlten Rente. Lösung: Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Rückforderung der für die Vergangenheit gezahlten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass der Versicherte die überzahlte Rente vorerst nicht zurückzahlen muss. Beispiel 3: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Herabsetzung der Rente Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass durch ein Verrechnungsersuchen der zuständigen Krankenkasse die laufende Rentenzahlung um 100,00 EUR gekürzt wurde. Lösung: Auch hier handelt es sich um einen (Anfechtungs-)Widerspruch, mit dem der Versicherte eine Veränderung seiner Situation (hier: Herabsetzung der laufenden Rente, zu der auch eine eventuell Nachzahlung gehören würde) verhindern will. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist die Rente vorläufig für die Dauer des Widerspruchsverfahrens in ungekürzter Höhe anzuweisen. Der Krankenkasse ist durch einfaches Schreiben mitzuteilen, dass aufgrund des Widerspruchs das Verrechnungsersuchen vorläufig nicht befriedigt werden kann. Beispiel 4: Kein (Anfechtungs-)Widerspruch Rentenablehnung Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass ihm eine beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde. Lösung: Würde man die Terminologie der Klagen auch auf diesen Widerspruch übertragen, müsste man von einem Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch (analog § 54 Absatz 4 SGG) sprechen. Denn dem Versicherten geht es nicht nur um die Anfechtung der Ablehnung der Rente. Er will den Rentenversicherungsträger vielmehr außerdem dazu verpflichten, ihm eine Rente zu zahlen. Im Gegensatz zum (Anfechtungs-)Widerspruch will der Versicherte somit eine Veränderung seiner Situation erreichen. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Denn selbst wenn der ablehnende Verwaltungsakt (Ablehnung der Rentengewährung) nicht vollzogen wird, verändert sich nichts zugunsten des Versicherten; er bekommt nach wie vor keine Rente. Eine schützenswerte Rechtsposition (zum Beispiel laufende Rentenzahlung) hat der Versicherte nämlich noch nicht erreicht. 24.06.2011 - 14:23 "
B´sonam 02.11.2011 | 11:39
Hallo JOJO, eine Stellungnahme ist in Ihrem Fall leider nur durch den zuständigen Rentenversicherungsträger möglich, der Ihren Fall auch bearbeitet. Dies Stellungnahme bestand aus Stottern und Akten nicht da...... Wo kommen wir hin wenn staatlische Stellen wilkürliche Entscheidungen treffen und somit einfachmal Tatsachen schaffen. So einen Schmarrn , entweder Die DRV darf eine unbefristete EU Rente bereits vor Widerspruchbescheid entziehen , oder Sie muß bis ein Widerspruchbescheid erstellt ist vorläufig weiterzahlen!
Hätten sie gleich von Anfang an geschrieben, dass die DRV ihnen eine unbefristete EU-Rente entziehen will und Ihre Frage auch so formuliert, dann hätten sie auch gleich eine entsprechende Antwort des Experten bekommen, da gehe ich jede Wette ein. Aber : "Hätte, hätte, Fahrradkette"
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