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Experten-Antwort

Rentenversicherung Konsulat

von Lissi20.09.2017 | 15:09
606 Ansichten
6 Antworten
Liebe Experten, ich bräuchte eure Hilfe. Eine Bekannte von mir hat ein Arbeitsangebot beim Konsulat von Albanien bekommen. Bis herhat Sie in Deutschland Beiträge aufgrund ihrer Beschäftigung zur Rentenversicherung entrichtet. nunmehr will Sie wissen, ob das Konsulat auch weiterhin für Sie Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt und wenn zur deutschen oder albanischen Rentenversicherung. Kann Sie trotzdem noch in Deutschland freiwillige Beiträge zahlen und lohnt sich das? Zur Info: Sie hat sowohl die deutsche als auch die albanische Staatsangehörigkeit und wird Sekretärin vom Konsul.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 21.09.2017 | 09:15

Das ist nicht so ganz einfach zu beantworten, da wir die genauen Modalitäten des Konsulats nicht kennen und nicht wissen, ob das Konsulat als deutscher oder albanischer Arbeitgeber fungiert. Am besten sollte sie diese Fragen an den Arbeitgeber richten.

Sofern sie in Deutschland keine Pflichtbeiträge einzahlt, kann sie sich als deutsche Staatsangehörige bei der Deutschen Rentenversicherung immer freiwillig versichern.

Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei 84,15 EUR monatlich. Wird dieser ein Jahr lang eingezahlt, also 84,15 EUR x 12 Monate = 1009,80 EUR, so erhält sie dafür derzeit 4,51 EUR monatliche Rente gut geschrieben.

Experten-Antwortam 21.09.2017 | 13:33

4 Antworten

Robam 20.09.2017 | 16:07
Botschaften und Konsulate in Deutschland müssen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die Exterritorialität dieser Gebiete steht dem nicht entgegen.
Genervteram 20.09.2017 | 16:23
Warum fragt sie nicht das Konsulat? Für die ist das doch tägliche Praxis! Die haben doch Mitarbeiter in aller Welt! Für den Fall, dass in Deutschland weiter Beiträge gezahlt werden, kann sie nicht zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen!
Lissiam 21.09.2017 | 09:22
Danke für die Antworten. Ich werde es so ausrichten.
Klugpuperam 21.09.2017 | 11:27
Wäre nicht ein Hinweis auf die Antragspflichtversicherung gem. Paragraph 4 Abs. 1 SGB VI Angezeigt?
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