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Experten-Antwort

Rentenversicherung Statusfeststellung Mindestbeitrag

von Freiwillig Selbständig23.10.2019 | 17:09
153 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zwei Anliegen. Zu meiner Situation: ich bin selbständige Online Marketing Beraterin. Mit keinem meiner Kunden erwirtschafte ich mehr als 5/6 meiner Umsätze. Alle Kriterien, die für Selbständigkeit sprechen, erfülle ich meines Erachtens und nach Meinung verschiedener Anwälte. In einem Statusverfahren wird nun aber eine abhängige Beschäftigung festgestellt. Alle Argument meinerseits werden übergangen. Im Verfahren handelt es sich um einen meiner alten Arbeitgeber, für den ich in einem Projekt gearbeitet habe. Viele meiner alten Kollegen sind für den Auftraggeber tätig. Bei allen anderen war die Prüfung kein Problem. Was muss ich tun, um mich zukünftig gegen derartige Fehlentscheidungen abzusichern? Punkt 2: Soweit ich es verstehe, besteht keine Beitragspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Altersvorsorge stattfindet. Krankenversicherung ist kein Problem. Ich war zunächst in der gesetzl. KV und bin nun in der PKV mit vergleichbarer Leistung. Wie sieht es mit der Altersvorsorgen aus? Was verlangt die DRV? Reicht eine Rürup Rente? Wie hoch müssen die Beträge sein, um als Absicherung anerkannt zu werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Freiwillig Selbständig,

den Ausführungen von Berater schließen wir uns an.

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6 Antworten

Berateram 23.10.2019 | 18:06
Wenn Sie glauben, die Statusfeststellung ist falsch, haben Sie doch die rechtliche Möglichkeit Widerspruch einzulegen, den Sie allerdings entsprechend begründen müssen. Für den Moment stellt sich daher nicht die Beitragsfrage für eine Selbständigkeit. In der folgenden Broschüre können Sie sich entsprechend vorinformieren. Zusätzlich empfehle ich Ihnen aber einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Werner67am 24.10.2019 | 09:09
Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hat zunächst mal nichts damit zu tun, ob Sie für einen Auftraggeber tätig sind oder für mehrere, da jeder Auftraggeber einzeln beurteilt wird. Wenn Sie z.B. 5 Auftraggeber haben ist es durchaus möglich, dass eines der Auftragsverhältnisse als Arbeitnehmer-Tätigkeit beurteilt wird und die anderen als selbständige Tätigkeiten sofern es entsprechende Unterschiede gibt. Wenn Sie als Arbeitnehmerin eingestuft wurden, werden Sie auf jeden Fall Beitragspflichtig und zwar rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit. Es gibt Ausnahmen, in denen die Beitragspflicht erst mit der Entscheidung der Clearingstelle beginnt (wenn der Clearingantrag innerhalb eines Monats nach Beginn gestellt wurde, der Auftragnehmer einverstanden ist und entsprechende andere Vorsorge getroffen hat). Darüber entscheidet dann aber nicht die DRV sondern die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse). Gruß Werner.
Freiwillig Selbständigam 24.10.2019 | 12:04
Hallo und danke für die Antwort. Für alle ist es eindeutig eine selbständige Tätigkeit. Nur eben nicht für die Clearingstelle. Alle Argument meinerseits und auch des Auftraggebers werden ignoriert. Mir ist bewusst, dass die Rentenkassen leer sind und die garantierte Rente für alle schon längst nicht mehr sicher ist. Ich hatte bereits zu Beginn meiner Selbständigkeit einen Termin vor Ort zur Beratung. Diese dauerte 10 Minuten mit dem Ergebnis: Sie können sich freiwillig versichern. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.... Mir geht es darum: sollten noch weitere Aufraggeber geprüft werden und auch dort kommt die Clearingstelle zur Auffassung, dass es sich um ein abhängige Beschäftigung handelt, dann möchte ich abgesichert sein, weil ich bereits privat in eine private Rentenversicherung einzahle. Ich möchte wissen, ob Rürup als "Ersatz" akzeptiert wird. Wenn ich sicher stelle, dass ich im gleichen Maß einzahle wie bei der gesetzlichen, dann kann ich doch nicht doppelt veranschlagt werden? Und hier ist die Frage: wie hoch muss der Beitrag sein? PS: Anhörung und auch Widerspruch laufen bereit. Wer sich aber nur ein bisschen mit der Materie beschäftigt, der weiß, dass die Clearingstelle bei ihrer Einschätzung bleibt und mir nur noch der Gang zum Gericht in erste und zweite Instanz bleibt.
Berateram 24.10.2019 | 13:22
Zitat von Freiwillig Selbständig anzeigenausblenden
Was für alle, außer der Clearingstelle zu gelten scheint, ist aber doch nicht relevant. Und ja, sollte die Clearingstelle die bisherige Einschätzung nicht ändern, bleibt Ihnen tatsächlich nur der Klageweg. Dieser kann sich, wie Sie vermutlich auch wissen, lange bis zu einem endgültigen Urteil, das auch nicht unbedingt in Ihrem Sinne ausfallen muss, hinziehen.
Rudiam 24.10.2019 | 19:00
Zitat von Freiwillig Selbständig anzeigenausblenden
ein schwaches Argument, da die Entscheidung nach Rechtslage -und nicht nach Kassenlage erfolgt (§§ 7, 7a SGB IV). Und ob sie wirklich leer ist, wage ich an Hand derzeitige Berichte stark zu bezweifeln (Suchmaschinen Stichwort: "rücklage gesetzliche Rentenversicherung") Wenn Sie als 'abhängig beschäftigt' eingestuft werden, sind Sie gesetzlich rentenversichert (neben der Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine Befreiung ist hiervon (mit wenigen Ausnahmen , z.b. Berufsständiges Versorgungswerk) nicht möglich; egal wo oder wie viel sie privat sich absichern. Die Höhe der Beiträge zu den oben genannten Sozialversicherungszweigen ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens und dem jeweiligen Beitragssatz. Wobei in den Versicherungszweigen die Beiträge hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Mit Ausnahme Unfallversicherung: Da zahlt der Arbeitgeber allein die Beiträge (für Sie). Ihr Eingangssatz: Dies ist kein Kriterium, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung besteht. Die 5/6-Prüfung erfolgt erst dann, wenn geprüft wird, ob Sie als selbständig Tätiger der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Ob Sie selbständig tätig sind - und das sind ganz andere Kriterien - muss erst noch durch das aktuelle Verfahren geklärt werden. Wie bereits erwähnt: Diese Annahme ist nicht korrekt.
Siehe hieram 25.10.2019 | 00:01
Rundschreiben Spitzenverbände vom 21.03.2019: Statusfeststellung von Erwerbstätigen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
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