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Rentenversicherung/Altersvorsorge bei Selbstständigkeit

von Neustarter18.03.2010 | 19:47
1625 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich plane mich im Laufe des Jahres als Online-Händler (Verkauf über Ebay und eigenem Online-Shop an Endkunden / zuerst ohne Angestellte) für Brettspiele selbstständig zu machen. Im Moment informieren ich mich zum Thema Altersvorsorge und habe dazu zwei Fragen: a) Wäre ich als Online-Händler versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung? b) Gibt es für Selbstständige - ähnlich wie die Riesterrente - startlich geförderte private Altersvorsorgemodelle? Vielen Dank im Voraus...

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Neustarter,

bei Ihrem Anliegen handelt es sich um ein Themengebiet, was in der persönlichen Beratung nicht unter einer Stunde besprochen ist. Warum? Sie stehen am Beginn der selbstständigen Tätigkeit unter anderem vor den Fragen: Welche Risiken habe ich schon in welcher Höhe abgesichert? Welche Absicherung fällt unter Umständen weg (Erwerbsunfähigkeit)? Was muss ich ggf. neu absichern?

Aus Sicht der Rentenversicherung will ich deshalb nur die wichtigsten Punkte ansprechen, bei weiteren Fragen würde ich dann einen Termin in der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit gibt es drei Fallkonstellationen:

1. Versicherungspflicht Kraft Gesetzes nach § 2 Sozialgesetzbuch VI

Zu diesem Personankreis gehören Sie aufgrund Ihrer Schilderung nicht, da Sie nicht überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. Dies würde eintreten, wenn 5/6 Ihrer Einnahmen aus einem Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber stammen.

2. Versicherungspflicht auf Antrag

Wie der Name schon sagt, haben sie die Möglichkeit bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer selbststständigen Tätigkeit in die Versicherungspflicht einzutreten. Die Versicherungspflicht wirkt so lange, wie die Beschäftigung ausgeübt wird, kann also nicht vorzeitig beendet werden.

3. keine Versicherungspflicht

Diese Möglichkeit tritt ein, wenn weder 1. noch 2. vorliegt. Dann sind Sie nicht mehr bei der Rentenversicherung gemeldet. Einer gesonderten Abmeldung bedarf es nicht. So eine Fehlzeit oder Lücke kann man mit freiwilligen Beiträgen schließen.

Ob dies sinnvoll ist, ist vom Lebensalter bzw. der bisherigen Beitragszahlung abhängig.

Welche Möglichkeit für Sie sinnvoll ist, sollte wie bereits geschrieben im persönlichen Gespräch geklärt werden, denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben dem Anspruch auf Altersrente und Rente wg. Erwerbsminderung auch ein Rehabilitationsanspruch und Anspruch auf Hinterbliebenrente gegeben.

Wie hoch diese einzelnen Ansprüche aktuell sind, ist für die Beantwortung der Frage: Was muss ich ggf. noch zusätzlich tun? wichtig.

Wenn dies geklärt ist und Sie kommen zu der Entscheidung, es muss privat noch ein Vorsorgevertrag abgeschlossen werden, stellt sich die Frage: Mit oder ohne staatliche Förderung?

Da sind wir dann bei der Riester und Rürupprente.

Die Gemeinsamkeit liegt nur in der steuerlichen Berücksichtigung beim Sonderausgabenabzug, allerdings in unterschiedlicher Höhe (Riesterrente max. 2100 €, Rürupp derzeit max. 13600 €) und dass beide in der Auszahlphase voll der Steuerpflicht unterliegen.

Bei der Riesterrente wird zusätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert und eine persönliche Zulage für den Versicherungsnehmer und ggf. seine Kinder gezahlt.

Die Rürupprente wird in der privaten Versicherungswirtschaft auch oft als Basisrente bezeichnet.

Beides sind aber Produkte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Genauere Angaben finden Sie aber auch hier im Portal in der Rubrik Altersvorsorge. Der Unterschied gegenüber normalen Versicherungs- oder Bankprodukten liegt in der steuerlichen Behandlung.

Um auf dem privaten Markt ein passendes Produkt zu finden, ist es immer hilfreich bei der Stiftung Warentest in den entsprechenden Publikationen nachzulesen.

MfG

3 Antworten

Renten-Fachmannam 18.03.2010 | 20:17
a) Wenn Sie die Brettspiele im Auftrag des Herstellers bzw. einer Großvertriebsfirma verkaufen, dann unterliegen Sie der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Nr. 9 SGB VI und müssen sich )mit dem Vordruck V023) bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dieser prüft den Sachverhalt ab und entscheidet mittels Bescheid, ob ja oder nein. b) Rürup-Rente, aber hier kann ich nicht weiterhelfen.
Neustarteram 19.03.2010 | 09:37
Vielen Dank für Ihre Antwort! a) Ich werde die Brettspiele nicht im Auftrag eines Herstellers verkaufen, sondern mein Sortiment selber zusammenstellen und bei den verschiedenen Herstellern/Großhändlern beziehen. Der Fall, den Sie oben nennen, würde ja auch bedeuten, dass ich von dem Hersteller für den Verkauf bezahlt werde, da er ja nur so mein Auftraggeber ist, oder? b) Was ist der Unterschied zwischen Rürup und Riester?
Neustarteram 19.03.2010 | 13:08
Vielen herzlichen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort! Ich werde dann demnächst ein Beratungsgespräch vereinbaren und Ihre Antwort als Orientierungshilfe zu diesem Gespräch mitnehmen.
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