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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbefreiung

von Marco Schilpp31.07.2010 | 20:23
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4 Antworten

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Hallo Zusammen, ich würde gerne wissen, wann ich mich als Selbständiger von der Rentenversicherungspflicht befreien kann. Ich habe ein Versicherungsbüro mit eigener Miete und eigenem unternehmerischen Risiko. Ich habe dauerhaft nur einen Auftraggeber und ich beschäftige drei 400 € Kräfte. Hierfür zahle ich auch Pauschalbeiträge in die Renten- und Krankenversicherung ein. Werden die 400 € Kräfte zusammengerechnet, so dass ich dann einen versicherungsrechtlichen Beschäftigten habe? Bin ich dementsprechend dann auch versicherungsfrei zur Rentenversicherung? LG M. Schilpp

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Selbständiger mit einem Auftraggeber entfällt Ihre Rentenversicherungspflicht, wenn Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung unter 400 Euro monatlich verdienen, zusammen aber die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich überschreiten.

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3 Antworten

zeldaam 01.08.2010 | 15:51
Hallo Herr Schilpp, ich habe mal einen Teil des RH der DRV Bund zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kopiert: "Nach dem BSG-Urteil vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R tritt Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI genannten Betrages (400,00 EUR) überschritten wird. Die Rentenversicherung hat beschlossen, diesem Urteil rückwirkend für die Zeit ab 01.01.1999 zu folgen. Damit wurde grundsätzlich wieder eine Gleichstellung der Kriterien für die Beurteilung eines "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" in § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI hergestellt. Die bisherige Rechtsauffassung zu § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI wurde aufgegeben. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurde § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger geändert." Soll heißen: Sofern Ihre 3 Arbeitnehmer (wenn diese im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigt sind) zusammen mehr als 400 Euro verdienen - dann sind Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit selbst nicht versicherungspflichtig. (Eine Befreiung von der Rentenversicherung meint etwas anderes- das betrifft z.B. angestellte Apotheker etc., ähnliches gilt für die Versicherungsfreiheit --> z.B. Beamte) Sofern noch nicht geschehen- teilen Sie der DRV unter Vorlage der Arbeitsverträge mit, dass Sie Arbeitnehmer beschäftigen, dann wird man Ihr Versicherungsverhältnis richtigstellen und ggfs. zuviel gezahlte Beiträge erstatten. MfG zelda
Marco Schilppam 01.08.2010 | 22:28
Hallo! Das war genau der §, den ich noch brauchte, um einen Einspruch zu schreiben. Ich werde des weiteren morgen zur Rentenstelle fahren und dort alle Unterlagen persönlich abgeben. Ich hänge seit nunmehr 5 Monaten mit der Dame des Rentenstelle in Berlin im Klintsch, weil diese Dame meiner Befreiung nicht stattgeben will. Das nervt völlig und macht mich echt sauer, weil ich für diese Spielereien keine Zeit habe. Wenn die jetzt immer noch nicht verstanden hat, was kann ich dann machen? Muss ich mir dann einen Rechtsanwalt nehmen? LG M. Schilpp
RFnam 02.08.2010 | 12:14
Einen Widerspruch (Einspruch) können Sie nur gegen einen Bescheid einlegen. Normalerweise müssten Sie einen Bescheid bekommen, in dem die Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt wird, weil Sie keiner Versicherungspflicht unterliegen.
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