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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbefreiung für Rechtsreferendare

von Julia09.08.2010 | 21:29
3515 Ansichten
1 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage zur Rentenversicherungsbefreiung in Zusammenhang mit der Rückzahlung der Einkommenssteuer für Rechtsreferendare: Bis dato wurde mir und allen Rechtsreferendaren, die ich kenne, die Einkommensteuer zurück erstattet. Nach § 10 I 2 JAG Berlin bin ich Angestellte in einem „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses“ In diesem Jahr ist mir jedoch ein Bescheid zugegangen, nachdem ich die ESt nicht zurück erhalten. Die Erklärung vom Finanzamt war, dass ich unter § 10c III Nr. 1 EStG a.F. falle und deswegen nur eine gekürzte Versorgungskostenpauschale angerechnet wird. Dies liege daran, dass ich nach § 5 I 1 Nr. 1 i.V.m. 2 Nr. 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sei und nach § 186 VI ja die Nachversicherung beantragen könne, wenn ich nach meinem Referendariat anfange zu arbeiten. Können Sie mir dazu was sagen? Stimmt das so, sodass ich die Einkommenssteuer tatsächlich nicht zurück bekomme oder gibt es da noch andere Regelungen? Herzlichen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.08.2010 | 09:12

Hallo Julia,

leider ist es mir im Rahmen diese Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung nicht möglich, Fragen zum Einkommenssteuerrecht zu beantworten. Ich kann Sie mit Ihrem Anliegen daher nur an Ihr Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein verweisen.

Zur Argumentation des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus meiner Sicht jedoch noch folgendes anzumerken:

Wird der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) absolviert, besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, sofern eine Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 SGB VI vorliegt. Ob in Ihrem Fall tatsächlich Versicherungsfreiheit vorgelegen hat, kann ich von hier aus allerdings nicht bestimmen – ich gehe jedoch davon aus, dass Sie dies selbst anhand Ihrer Unterlagen nachvollziehen können...

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