Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

rentenversicherungsbeiträge

von cinderella20.04.2007 | 21:10
1650 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, ich habe im März ca. 30 Stunden als Aushilfe gearbeitet (Arbeitsvertrag befristet bis Ende August,Arbeitszeit je nach Bedarf,jedoch mdst. 10 Stunden im Monat)und ca 210 Euro brutto verdient. Allerdings wurden mir davon auch Sozialversicherungsbeiträge / Rentenvericherungsbeiträge abgezogen. Meine Fragen sind nun: Müssen Rentenversicherungsbeiträge auch bei so einem geringen Verdienst bezahlt werden und wieso gilt hier nicht die 400-Euro-Grenze? Falls ich bei diesem Verdienst nicht rentenversicherungspflichtig bin, wie komme ich dann wieder an die Beiträge?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

eine geringfügige Beschäftigung liegt für Zeiten ab 01.04.03 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.

Eine Zusammenrechnung erfolgt grundsätzlich auch dann, wenn geringfügige Beschäftigungen und versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden. Die zeitlich erste geringfügige Nebenbeschäftigung bleibt allerdings in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei.

Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen als einen Monat ist der anteilige Monatswert maßgebend (Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30).

Versicherungsfrei ist, wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt seit dem 01.04.2003 vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400,00 EUR überschreitet.

Die von Ihnen dargestellte Aushilfstätigkeit könnte wegen der geringen Entgelthöhe (geringfügige Beschäftigung), oder wegen der Befristung (kurzfristige Beschäftigung) versicherungsfrei sein. Da es aber auch Gründe geben könnte nach denen vom Arbeitgeber richtig entschieden wurde ( Bsp. Keine kurzfristige Beschäftigung und im März war lediglich ein Teilmonat betroffen, oder es wurden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt ) würde ich Ihnen empfehlen zunächst Ihren Arbeitgeber zu befragen aus welchen Gründen er so entschieden hat.

Soweit eine falsche Entscheidung getroffen wurde, kann der Arbeitgeber die Lohnabrechnung für März 2007 noch berichtigen. Damit würden Sie die zu unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zurück erhalten. Der Arbeitgeber müsste dann Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) entrichten.

2 Antworten

Unbekanntam 21.04.2007 | 00:11
Hallo, ich gehe davon aus, dass Sie sonst keine weitere geringfügige Beschäftigung haben. Alle Beschäftigungen bei denen man im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient sind für Sie versicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber muss Pauschbeiträge. Ihr Brutto = Netto. Die Anzahl der Stunden spielen keine Rolle. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber zur Klärung des Sachverhalts.
Schiko.am 21.04.2007 | 06:18
Geringfügige beschäftigung, hier kommt es immer wieder zu verwechslungen. Allgemein versteht man darunter eine beschäf- tigung, bei der dem arbeitgeber keine steuerkarte vorzulegen ist. Im laufe der zurückliegenden zeit gab es hierzu die verschiedenen varianten , auch hinsichtlich der erlaubten monatlichen betragshöhe. Seit einiger zeit ist diese grenze in der tat 400 euro. Dies heißt aber nicht es müssen 400 verdienst sein. Nein , nein, auch 210 oder 325, wie dies eben mit dem AG. auf grund der ausgemachten stunden im monat- auch des stundenlohnes-, vereinbart wurde. Der AG. führt derzeit 15% RV.-- 13% Kr.Vers. und 2% steuer ab. Dies führt dazu, im normalfall wird der bruttobetrag auch netto vergütet. Manche AG. verringern den stundenlohn und ver- schaffen sich einen finanziellen ausgleich für den aufwand dieser lohnnebenkosten/steuer. Natürlich gibt es einen geringen verdienst auch auf steuerkarte, die schlaue AG. verlangen.Fallen abzugs- beträge an hat sich der arbeitnehmer wie beim normal- verdienst zu beteiliegen. Einen geringverdiener job als zweitverdienst auszu- üben ( ohne steuerkarte) hat auch den vorteil, dieser betrag wird nicht in die steuerberechnung des arbeit- nehmers mit einbezogen.Gilt nicht bei steuerkarte vorlage. Unbedingt ist aber auch darauf zu achten, als zweit- verdienst bekommt ja der AG. die steuerkarte klas- se VI. Dies hat zur folge, auch bei geringem verdienst fällt steuer an. Erst wenn einkommensteuerantrag gestellt wird wer- den überzahlungen von steuer ausgeglichen, abrech- nung beim finanzamt erfolgt nach grund/splittingta- belle. MfG.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026