Hallo,
eine geringfügige Beschäftigung liegt für Zeiten ab 01.04.03 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung erfolgt grundsätzlich auch dann, wenn geringfügige Beschäftigungen und versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden. Die zeitlich erste geringfügige Nebenbeschäftigung bleibt allerdings in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei.
Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen als einen Monat ist der anteilige Monatswert maßgebend (Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30).
Versicherungsfrei ist, wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt seit dem 01.04.2003 vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400,00 EUR überschreitet.
Die von Ihnen dargestellte Aushilfstätigkeit könnte wegen der geringen Entgelthöhe (geringfügige Beschäftigung), oder wegen der Befristung (kurzfristige Beschäftigung) versicherungsfrei sein. Da es aber auch Gründe geben könnte nach denen vom Arbeitgeber richtig entschieden wurde ( Bsp. Keine kurzfristige Beschäftigung und im März war lediglich ein Teilmonat betroffen, oder es wurden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt ) würde ich Ihnen empfehlen zunächst Ihren Arbeitgeber zu befragen aus welchen Gründen er so entschieden hat.
Soweit eine falsche Entscheidung getroffen wurde, kann der Arbeitgeber die Lohnabrechnung für März 2007 noch berichtigen. Damit würden Sie die zu unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zurück erhalten. Der Arbeitgeber müsste dann Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) entrichten.