Guten Morgen Avente!
Ich zitiere aus den Erläuterungen zu § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Die leistungsrechtliche Kürzung des Krankengeldes mit Wirkung für die Zukunft aus Anlass der Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, einer Teilrente wegen Alters oder einer anderen in § 50 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB V genannten Leistung lässt die Beitragsbemessungsgrundlage unberührt. In diesen Fällen ändert sich vom Zeitpunkt der Leistungskürzung an lediglich die Beitragsverteilung, weil der Zahlbetrag der Leistung als Grundlage für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils entsprechend gemindert wird (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).
War das der Hintergrund Ihrer Frage?
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Avente!
Prima, dann habe ich ja die richtige Vorschrift gefunden.
Die Antwort ist Ihnen dann ja auch vermutlich klar:
Bei Bezug einer Altersteilrente und der daraus folgenden Kürzung des Zahlbetrages des Krankengeldes bleibt es bei der bisherigen Höhe der zu meldenden beitragspflichtigen Einnahmen durch die Krankenkasse.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn während des Bezugs vom Krankengeld eine höhere Teilrente beantragt wird, wird diese auf das Krankengeld angerechnet.
Das weiss ich. Aber hat das Auswirkung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge, welche die Krankenkasse an die Rentenversicherung abführen muss ?Falls die Teilrente beispielsweise von 10 % auf 90 % angepasst wirdWenn während des Bezugs vom Krankengeld eine höhere Teilrente beantragt wird, wird diese auf das Krankengeld angerechnet.
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