Hallo Hpbby-Dozent,
der Gesetzgeber hat sich hier etwas sehr interessantes einfallen lassen. Aufgrund der Regelung in § 165 VI in Verbindung mit § 22 SGB IV werden die Beiträge aus der Hauptbeschäftigung mit den Beiträgen aus der selbständigen Tätigkeit zusammen gerechnet und so gekürzt, dass Sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, maximal die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. In der Praxis wird es so gehandhabt, dass Sie zunächst den „normalen Beitrag“ aus Ihrer selbständigen Tätigkeit und Ihrer Hauptbeschäftigung zahlen und sobald der Einkommenssteuerbescheid und die Meldebescheinigung des Arbeitgebers vorliegen, werden die beiden Einkünfte ins Verhältnis zueinander gesetzt und dann der tatsächlich zu zahlende Beitrag berechnet. Die Rentenversicherung erstattet dann die zu viel gezahlten Beiträge Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sendet Sie eine schriftliche Mitteilung zu, dass die Beiträge bei der Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) einzufordern sind.
Wie Sie sich vorstellen können, ist ein solches Unterfangen sehr kompliziert und kann einige Zeit in Anspruch nehmen, wird aber vom Rentenversicherungsträger automatisch geprüft, sobald Sie dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt haben, dass sich Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erhöht haben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung