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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbeiträge bei nebenberuflicher Dozententätigkeit

von Hpbby-Dozent05.11.2019 | 13:15
849 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Geschätztes Expertenteam, nach dem ich nun mehrere Recherchen zur Versicherungspflicht für freiberufliche Dozenten angestellt habe, ist die Verwirrung komplett. Ich hoffe, dass Sie Licht ins Dunkel bringen können. Meine Ausgangslage ist folgende: Als abhängig Beschäftigter führt mein Arbeitgeber für mich die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge ab. Mein Brutto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit liegt nahe an der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung. Als freiberuflicher Dozent erwirtschafte in im kommenden Jahr voraussichtlich ein Einkommen (nicht Umsatz) das über dem aktuellen Freibetrag von 450,- €/Monat liegt. Nach dem was ich bisher gelesen habe, wäre somit aus diesem Einkommen ein Beitrag zur Rentenversicherung fällig. Nun habe ich aber mein Beitragssoll bereits durch meine Arbeitnehmertätigkeit bereits erfüllt. Welche Folgen ergeben sich daraus für die Rentenbeiträge aus Dozententätigkeit? Da ich die Beiträge bereits in maximalem Umfang abgeführt habe, müsste doch meine nebenberufliche Dozententätigkeit beitragsfrei sein ! ? Gerne freue ich mich auf Ihre Expertise.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hpbby-Dozent,

der Gesetzgeber hat sich hier etwas sehr interessantes einfallen lassen. Aufgrund der Regelung in § 165 VI in Verbindung mit § 22 SGB IV werden die Beiträge aus der Hauptbeschäftigung mit den Beiträgen aus der selbständigen Tätigkeit zusammen gerechnet und so gekürzt, dass Sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, maximal die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. In der Praxis wird es so gehandhabt, dass Sie zunächst den „normalen Beitrag“ aus Ihrer selbständigen Tätigkeit und Ihrer Hauptbeschäftigung zahlen und sobald der Einkommenssteuerbescheid und die Meldebescheinigung des Arbeitgebers vorliegen, werden die beiden Einkünfte ins Verhältnis zueinander gesetzt und dann der tatsächlich zu zahlende Beitrag berechnet. Die Rentenversicherung erstattet dann die zu viel gezahlten Beiträge Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sendet Sie eine schriftliche Mitteilung zu, dass die Beiträge bei der Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) einzufordern sind.

Wie Sie sich vorstellen können, ist ein solches Unterfangen sehr kompliziert und kann einige Zeit in Anspruch nehmen, wird aber vom Rentenversicherungsträger automatisch geprüft, sobald Sie dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt haben, dass sich Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erhöht haben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Hobby-Dozentam 05.11.2019 | 15:29
Herzlichen Dank für die sehr zeitnahe Rückmeldung. Trotz dieser Konstellation ist also eine Meldung bei der Rentenversicherung zwingend erforderlich ? (!) Im Umkehrschluss bedeutet das, dass mein Arbeitgeber entlastet und ich belastet werde. Was aber unter dem Strich noch schwerer wiegt ist, dass mein AG hochrechnen kann, welche Einkünfte ich auch selbständiger Arbeit erziele (?).
Häam 05.11.2019 | 19:53
Zitat von Hobby-Dozent anzeigenausblenden
Ihre Sorgen möchte ich haben. Sind Sie sicher, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber richtig sind? Warum sollte er sich die Mühe machen Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit hochzurechnen? Oder haben Sie etwas zu verbergen? Schon sehr abstrus Ihre Gedankengänge.
-am 06.11.2019 | 07:45
Zitat von Hobby-Dozent anzeigenausblenden
Hallo Hobby-Dozent, Sie haben es richtig erkannt. Die Meldung zur Rentenversicherung ist zwingend erforderlich, ja. Mit Ihrer zweiten Annahme liegen Sie auch richtig. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
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