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Zur Experten-Antwort springenHallo Hilde,
grundsätzlich ist der Altersrentner nach Überschreiten der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung versicherungsfrei. Er kann jedoch durch schriftlichen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit weiterhin Beiträge aus dem Entgelt entrichten und somit den Arbeitgeberbeitragsanteil aktivieren.
Die Altersrente wird daraufhin jedes Jahr zum 01.07. aufgrund der Beiträge aus dem vorangegangenen Jahr neu berechnet und somit erhöht.
Hallo W.Jost,
nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI können selbständig Tätige, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI aufgrund des Regelaltersrentenbezuges versicherungsfrei sind, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen Tätigkeit bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung folgt, es sei denn, der selbständig Tätige hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
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