Mit dem Ende der Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers endet die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund Ihres Arbeitsentgelts.
Beziehen Sie dann Krankengeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen können Sie für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit und bis zu 18 Monate rentenversicherungspflichtig werden (siehe § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Für die Arbeitsunfähigkeit danach kann dann u. U. eine beitragsfreie Anrechnungszeit anerkannt werden.
Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflichtversicherung ist 80 v. H. des zuletzt für einen vollen Monat versicherten Arbeitsentgelts. Die Beiträge sind allerdings von Ihnen allein zu tragen. Ob Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Aufwendungen dieser Pflichtversicherung leistet, bitten wir mit diesem zu klären.
Das genannte Formular können Sie für die Antragstellung verwenden. Lassen Sie sich aber bitte zuvor von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.