Beitragspflichtige Einnahmen für Ihr Rentenversicherungskonto sind nach § 166 Sozialgesetzbuch VI für Personen, die Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen, gleichermaßen 80 % des vorher bezogenen Arbeitsentgeltes. Wenn also hierbei Differenzen auftauchen, sollten Sie diese mit Ihrer zuständigen Krankenkasse klären. Sie wird Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen können.