Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).
Bei einer Bemessungsgrundlage aus einem Jahresarbeitseinkommen von 21.500 Euro beträgt der monatliche Beitrag im Jahr 2019 333,25 Euro.
Diese Bemessungsgrundlage ist höher als der sog. halbe Regelbeitrag (289,70 Euro), dem ein Jahreseinkommen 18.690 Euro oder monatliches Arbeitseinkommen von 3.115 Euro zugrunde liegt (Beitragssatz 2019 18,6 v.H.).