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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbeiträge bei Krankengeld für Selbstständige mit Minijob

von Hans Möller30.04.2024 | 08:34
258 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Rentenversicherung und Krankenversicherung laufen Abgleiche, Austausche oder wie man es sagen mag. Ich bin seit nunmehr fast 20 Jahren hauptberuflich selbstständig tätig und sozialversicherungsfrei (mit entsprechender Bescheinigung der Clearingstelle). Seit einigen Jahren habe ich einen Minijob auf 520 € Basis. Hier habe ich mich nicht befreien lassen von der Rentenversicherungspflicht (für den Minijob) - was sich jetzt wohl als Fehler darzustellen scheint. Es wurden also fleißig Rentenbeiträge (Pflichtbeiträge) an die Rentenversicherung gezahlt. Mein Hauptjob war in dieser Phase davon nicht tangiert. Nun beziehe ich jedoch seit geraumer Zeit Krankengeld und bin bisher immer davon ausgegangen, dass keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, da 1. Meine Krankenversicherungsbeiträge auf Grundlage der Einnahmen aus meiner hauptberuflichen Selbständigkeit gezahlt werden 2. Ich in meiner hauptberuflichen Selbstständigkeit nach wie vor Versicherungsfrei bin Doch wie habe ich hier § 3 SGB VI zu deuten. Die Krankenkasse bezieht sich hierauf und will nummehr Geld zurückfordern. Niemals hätte ich mich für die Versicherungspflicht im Minijob entschieden, wenn ich im Krankengeldfall Rentenversicherungsbeiträge zahlen müsste, die sich auf meinen Hauptjob beziehen. Gibt es hier einen Gedankenfehler oder muss ich im Krankengeldbezug Rentenversicherungsbeiträge auf Grund des Minijobs zahlen?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans Möller,

 

wenn Sie Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse beziehen, besagt §3 Nr.3 SGBVI, dass Sie über diesen Krankengeldbezug Rentenversicherungspflichtig sind.

Weshalb nun die Krankenkasse von Ihnen Zahlungen fordert und inwieweit Ihr Minijob eine Rolle spielt, können wir leider hier nicht beurteilen.

Stellen Sie Ihre Frage bitte an die zuständige Krankenkasse.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Hans Möller,

 

§ 3 Satz 1 Nr. 3 besagt, dass Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Pflegeunterstützungsgeld (Sozialleistungen) in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

 

Sie waren durch den Minijob versicherungspflichtig.

 

Im Übrigen wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

 

Freundliche Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

KKam 30.04.2024 | 08:39
Das ist eine Frage an die Krankenkasse und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. https://www.krankenkassenforum.de/
Du meine Güteam 30.04.2024 | 08:40
Falsches Forum
Anonymam 30.04.2024 | 08:52
Und was hat Ihre Frage mit der gesetzlichen Rente zu tun? Nichts. Hier ist ein Forum für Fragen zur gesetzlichen Rente. Bitte stellen Sie die Frage in ein Forum für Krankenkassenrecht. Nur nebenbei: Hätte ich gewusst, gibt es nicht, weil sonst könnte jeder sich schön rausreden. Wie will man prüften, ob jemand etwas gewusst hat oder nicht. Des Weiteren sie hätten es wissen können. Im Antrag für freiwillige Versicherung wird gefragt, ob Sie eine Beschäftigung ausüben bzw. ob weiteres Einkommen. Da wird nicht unterschieden nach Umfang und Verdiensthöhe.
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