Unerheblich ist, ob der LKW geliehen oder Eigentum ist.
Gemäß § 2. S 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Ausnahme: Sie beschäftigen mindestens einen mehr als geringfügigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Sollten mehrere Auftraggeber vorhanden sein, tritt die Versicherungspflicht nicht ein.
Ausnahme: Sie sind wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig. Wirtschaftlich abhängig von einem Auftraggeber sind Sie, wenn Sie mindestens 5/6 Ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber erhalten. In diesem Fall liegt Versicherungspflicht vor.
Da dieses Thema sehr umfangreich ist und konkret nur am Einzelfall gelöst werden kann, legen wir Ihnen eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung nahe.
Hinweis: Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der Rentenversicherung zu melden um eine mögliche Versicherungspflicht prüfen zu können.
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