Zu 1): NEIN
Zu 2): JA
§ 7a SGB IV
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Zu 1): NEIN
Zu 2): JA
§ 7a SGB IV
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Es liegt aber nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter
a) persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Komplementäre einer KG, BGB/OHG-Gesellschaft) oder
b) nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist (Kommanditisten einer KG) oder
c) die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre einer AG, Kommanditist einer KG) oder
d) für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält.
Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist, ist anhand des Gesellschaftsvertrages, der Satzung der Gesellschaft und der für die betreffende Gesellschaftsform maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie ggf. anhand des Anstellungsvertrages zu prüfen. Vorrangig sind dabei die Vertrags- und Satzungsbestimmungen, während die gesetzlichen Vorschriften nur dann Bedeutung erlangen, wenn in den Verträgen und Satzungen keine besonderen Regelungen getroffen sind.
Dabei ist die versicherungsrechtliche Beurteilung des mitarbeitenden Gesellschafters insbesondere von seiner Stellung nach dem Gesellschaftsrecht abhängig.
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