Hallo, Wolfgang P.,
wie bereits von den Usern mitgeteilt wurde, besteht in der von Ihnen dargestellten Situation keine RV-Pflicht aufgrund Ihres Nebengewerbes (Selbständigkeit).
Hallo Wolfgang P.,
jede (abhängige) Beschäftigung, jede (selbständige) Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen.
Gehört Ihre selbständige Tätigkeit nicht zu den kraft Gesetz versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (so wie von Ihnen dargestellt ... und das dann auch nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde), müssen Sie natürlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen - Sie _können_ das auf Auftrag/die Pflichtversicherung wählen, um Ihr Rentenkonto über diesen Weg ein wenig aufzubessern/ggf. sogar Steuern 'sparen'.
Die Beiträge können nach dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn berechnet werden (davon 18,6 %), wie auch dem selbst gewählten Mittelbeitrag, aktuell 592,41 mtl./Westwert, sowie dem halben Mittelbeitrag in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Sofern Ihre Hauptbeschäftigung/das Entgelt daraus, allerdings bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht/überschritten hat (aktuell 82.800 €/Jahr), wäre eine Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit aus Rentensicht unsinnig, da mehr als der max. mögliche Rentenbeitrag/Jahr nicht möglich ist.
Gruß
w.
Hallo Wolfgang P.,
jede (abhängige) Beschäftigung, jede (selbständige) Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen.
Gehört Ihre selbständige Tätigkeit nicht zu den kraft Gesetz versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (so wie von Ihnen dargestellt ... und das dann auch nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde), müssen Sie natürlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen - Sie _können_ das auf Auftrag/die Pflichtversicherung wählen, um Ihr Rentenkonto über diesen Weg ein wenig aufzubessern/ggf. sogar Steuern 'sparen'.
Die Beiträge können nach dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn berechnet werden (davon 18,6 %), wie auch dem selbst gewählten Mittelbeitrag, aktuell 592,41 mtl./Westwert, sowie dem halben Mittelbeitrag in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Sofern Ihre Hauptbeschäftigung/das Entgelt daraus, allerdings bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht/überschritten hat (aktuell 82.800 €/Jahr), wäre eine Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit aus Rentensicht unsinnig, da mehr als der max. mögliche Rentenbeitrag/Jahr nicht möglich ist.
Gruß
w.
Fun fact: über BBG geht doch - in meinem Fall: ATZ, Arbeitgeber stockt RV-Beiträge auf BBG auf, ich zahle noch via V0210 freiwillig.
Hatten 2018 weder die DRV Bund noch mein Finanzamt was dran auszusetzen. Die 2019er Elster steht bevor, mal sehen, ob das so bleibt.
OK, die BBG ist für Monate/Jahre festgesetzt.
Freiwillige Beiträge über V0210 (oder demnächst: Ausgleich von Versorgungsausgleich) sind aber nicht auf bestimmte Monate/Jahre bezogen, sondern gelten abstrakt auf die pEP.
Aber trotzdem haben mein Arbeitgeber und ich zusammen 2018 und 2019 mehr Beiträge eingezahlt, als die BBG zulässt.
Ist ja auch nicht schlecht... Rente ist immer knapp, Zubrot willkommen :)
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