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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht

von Wolfgang P.18.02.2020 | 19:43
80 Ansichten
10 Antworten
Guten Abend, ich habe ein Gewerbe angemeldet als Nebentätigkeit. In meinem Hauptberuf bin ich angestellt, Vollzeit. Ich gehöre nicht zu der Personengruppe der Lehrer oder mit einem Auftraggeber etc., welche von vornherein rentenversicherungspflichtig ist. Muss ich für die Nebentätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zahlen? Wenn ja, wird das vom Gewinn berechnet oder von welchem Betrag geht die DRV dann aus? Einen schönen Abend Wolfgang

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2020 | 13:55

Hallo, Wolfgang P.,

wie bereits von den Usern mitgeteilt wurde, besteht in der von Ihnen dargestellten Situation keine RV-Pflicht aufgrund Ihres Nebengewerbes (Selbständigkeit).

9 Antworten

Klugpuperam 18.02.2020 | 20:05
Sie sollten umgehend Ihre Tätigkeit bei der Rentenversicherung bekannt geben und prüfen lassen, ob Sie tatsächlich versicherungspflichtig sind oder nicht. Es gibt Meldepflichten (s. Paragraph 190a SGB VI). Sollte tatsächlich Versicherungspflicht eintreten, so hätten Sie grundsätzlich den halben Regelbeitrag (ca. 300 Euro) zu zahlen. Abweichend kann man auch einkommensgerechte Beiträge zahlen (18,6% vom Gewinn).
W°lfgangam 18.02.2020 | 20:09
Hallo Wolfgang P., jede (abhängige) Beschäftigung, jede (selbständige) Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen. Gehört Ihre selbständige Tätigkeit nicht zu den kraft Gesetz versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (so wie von Ihnen dargestellt ... und das dann auch nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde), müssen Sie natürlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen - Sie _können_ das auf Auftrag/die Pflichtversicherung wählen, um Ihr Rentenkonto über diesen Weg ein wenig aufzubessern/ggf. sogar Steuern 'sparen'. Die Beiträge können nach dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn berechnet werden (davon 18,6 %), wie auch dem selbst gewählten Mittelbeitrag, aktuell 592,41 mtl./Westwert, sowie dem halben Mittelbeitrag in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Sofern Ihre Hauptbeschäftigung/das Entgelt daraus, allerdings bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht/überschritten hat (aktuell 82.800 €/Jahr), wäre eine Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit aus Rentensicht unsinnig, da mehr als der max. mögliche Rentenbeitrag/Jahr nicht möglich ist. Gruß w.
Wolfgang P.am 18.02.2020 | 20:24
W°lfgang schrieb

Hallo Wolfgang P.,

jede (abhängige) Beschäftigung, jede (selbständige) Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen.

Gehört Ihre selbständige Tätigkeit nicht zu den kraft Gesetz versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (so wie von Ihnen dargestellt ... und das dann auch nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde), müssen Sie natürlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen - Sie _können_ das auf Auftrag/die Pflichtversicherung wählen, um Ihr Rentenkonto über diesen Weg ein wenig aufzubessern/ggf. sogar Steuern 'sparen'.

Die Beiträge können nach dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn berechnet werden (davon 18,6 %), wie auch dem selbst gewählten Mittelbeitrag, aktuell 592,41 mtl./Westwert, sowie dem halben Mittelbeitrag in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Sofern Ihre Hauptbeschäftigung/das Entgelt daraus, allerdings bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht/überschritten hat (aktuell 82.800 €/Jahr), wäre eine Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit aus Rentensicht unsinnig, da mehr als der max. mögliche Rentenbeitrag/Jahr nicht möglich ist.

Gruß

w.

Vielen Dank für die Information. So wie ich es verstanden habe, besteht dann für die nebenberufliche Selbständigkeit keine Versicherungspflicht, ich kann mich versichern, muss aber nicht, egal wieviel Gewinn ich erwirtschafte mit der gewerblichen Nebentätigkeit. Ist das so richtig?
Wolfgang P.am 18.02.2020 | 20:33
Wie ich schon schrieb, ich gehöre definitiv nicht zu der Personengruppe, für die Kraft Gesetz eine Versicherungspflicht besteht. diese Meldepflicht ist mir bekannt.
KSCam 18.02.2020 | 20:46
Wenn Sie sich sicher sind nicht zu den versicherungspflichtigen Selbständigen zu gehören, dann ist doch alles gut. Dann brauchen Sie das auch nicht melden und Beiträge daraus wären ja wohl eh uninteressant, weil Sie im Hauptjob versichert sind.
suchenwiam 18.02.2020 | 21:03
W°lfgang schrieb

Hallo Wolfgang P.,

jede (abhängige) Beschäftigung, jede (selbständige) Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen.

Gehört Ihre selbständige Tätigkeit nicht zu den kraft Gesetz versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (so wie von Ihnen dargestellt ... und das dann auch nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde), müssen Sie natürlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen - Sie _können_ das auf Auftrag/die Pflichtversicherung wählen, um Ihr Rentenkonto über diesen Weg ein wenig aufzubessern/ggf. sogar Steuern 'sparen'.

Die Beiträge können nach dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn berechnet werden (davon 18,6 %), wie auch dem selbst gewählten Mittelbeitrag, aktuell 592,41 mtl./Westwert, sowie dem halben Mittelbeitrag in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Sofern Ihre Hauptbeschäftigung/das Entgelt daraus, allerdings bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht/überschritten hat (aktuell 82.800 €/Jahr), wäre eine Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit aus Rentensicht unsinnig, da mehr als der max. mögliche Rentenbeitrag/Jahr nicht möglich ist.

Gruß

w.

Fun fact: über BBG geht doch - in meinem Fall: ATZ, Arbeitgeber stockt RV-Beiträge auf BBG auf, ich zahle noch via V0210 freiwillig. Hatten 2018 weder die DRV Bund noch mein Finanzamt was dran auszusetzen. Die 2019er Elster steht bevor, mal sehen, ob das so bleibt.
W°lfgangam 18.02.2020 | 21:33
suchenwi schrieb

Fun fact: über BBG geht doch - in meinem Fall: ATZ, Arbeitgeber stockt RV-Beiträge auf BBG auf, ich zahle noch via V0210 freiwillig.

Hatten 2018 weder die DRV Bund noch mein Finanzamt was dran auszusetzen. Die 2019er Elster steht bevor, mal sehen, ob das so bleibt.

Lieber suchenwi, Fakt: nein! Das was Sie mittels 'Ausgleichszahlung bei erwarteter Rentenminderung/V0210' leisten, sind nur Beträge/zusätzlich 'eingekaufte EP' auf die Gesamtsumme aller EP, aber keine Beiträge, die eine BBG toppen :-) Gruß w.
suchenwiam 18.02.2020 | 22:17
OK, die BBG ist für Monate/Jahre festgesetzt. Freiwillige Beiträge über V0210 (oder demnächst: Ausgleich von Versorgungsausgleich) sind aber nicht auf bestimmte Monate/Jahre bezogen, sondern gelten abstrakt auf die pEP. Aber trotzdem haben mein Arbeitgeber und ich zusammen 2018 und 2019 mehr Beiträge eingezahlt, als die BBG zulässt. Ist ja auch nicht schlecht... Rente ist immer knapp, Zubrot willkommen :)
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