Über die Frage, ob in Deutschland für die Beschäftigung Versicherungspflicht besteht oder nicht, entscheidet die Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, können für die Beurteilung dieser Frage irgendeine gesetzliche Krankenkasse aussuchen. Es muss sich dabei nicht um die Krankenkasse handeln, bei der sie zuletzt versichert waren.
Es stellt sich die Frage, ob ein Fall der Entsendung vorliegt oder nicht. Dies geht aus der Anfrage nicht hervor.
Falls ja, dann würde ggf. Versicherungspflicht nach den englischen Rechtsvorschriften bestehen. Dies ist mit dem Formblatt E 101 nachzuweisen.
Falls nein, dann würde Versicherungspflicht in Deutschland bestehen. Nachdem der Arbeitgeber keinen Sitz in Deutschland hat, gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitgeberanteile) zahlt. Er hat dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.