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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht als Freiberufler

von Fritz23.01.2021 | 14:23
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1 Antworten
Guten Tag, ich bin nebenberuflich selbstständig und aufgrund lehrender Tätigkeiten versicherungspflichtig, soweit mein durchschnittliches Monatseinkommen (Gewinn) 450 EUR übersteigt. Dies verändert sich von Jahr zu Jahr, d.h. im einen Jahr bin ich darüber, im anderen darunter. Ich bin bei der RV gemeldet und werde jährlich aufgefordert meine Steuerbescheide zu Kontrollzwecken einzureichen. Nun meine Fragen: 1. Bin ich verpflichtet mich bei der RV aktiv zu melden, wenn abzusehen ist, dass ich im aktuellen Jahr über- bzw. unter den Freibetrag komme und sich dadurch meine Einzalhlungspflicht im Vergleich zum Vorjahr (hin zur Zahlunfsfreiheit bzw.-verpflichtung) ändert? Oder genügt es bis zur nächsten Aufforderung zur Übersendung der Steuerbescheide bzw. bis zum Erhalt meines Steuerbescheides zu warten? 2. Wenn sicher herausstellt, dass ich für das letzte Jahr ungerechtfertig Beiträge gezahlt habe (da ich am Ende doch unter den 450 EUR im Monatsdurchschnitt lag) oder wenn ich wider Erwarten über dem Freibetrag lag und Beträge hätte zahlen müssen: Sind diese Beiträge nachzuzahlen? Und: Erhalte ich zuviel bzw. fälschlich gezahlte Beiträge erstattet? Vielen Dank und beste Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.01.2021 | 14:52

Hallo Fritz,

ja, Sie sollten sich hier auf jeden Fall aktiv melden.

Ob eine selbständige Tätigkeit regelmäßig in geringfügigem oder mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird (Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit), entscheidet sich nämlich grundsätzlich nicht nach den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkünften, sondern nach den aktuell und in der Zukunft zu erwartenden Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit. Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert daher eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung der zu erwartenden Einkünfte - eine rückwirkende Betrachtung ist mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist (so auch ständige Rechtsprechung des BSG).

Die Prognose des Einkommens erfordert allerdings keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitraum muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitseinkommen bei normalen Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich die Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitseinkommen bestimmen werden. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein in Folge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um eine eher zufällige Abweichung handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitseinkommen im Monat führen. (Urteil BSG vom 27.07.2011, B 12 R 15/09 R)

Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist also im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Kenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird. (Urteil BSG vom 27.07.2011, B 12 R 15/09 R) Gleiches gilt letztlich auch für den Fall, wenn die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit entfällt, weil die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Für die (rückwirkende) Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit spielen die für die Vergangenheit vorgelegten Einkommensteuerbescheide allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Diese haben für die hier vorzunehmende "vorausschauende Betrachtung" letztlich nur indizienhafte Bedeutung und eignen sich daher eher als "Anknüpfungspunkt für die Erfahrungen der Vergangenheit" bei der Abgabe einer Prognose oder können u. U. auch Anlass für die Abgabe einer neuen Prognose sein. Isoliert betrachtet sind sie aber keine geeignete Grundlage für eine rückwirkende Änderung der Entscheidung über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.

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