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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht als Tagesmutter

von Manuela20.07.2018 | 07:55
1213 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 5 Jahren Vollzeittagesmutter. Habe mich bisher aber leider noch nicht rentenversichert! Möchte dies aber jetzt nachholen . Was muss ich tun, was ist der Mindestbetrag? Ich habe nun aber auch gehört, daß Tagesmütter verpflichtet sind ,sich zu versichern? Entspricht das der Tatsache? Das ganze verwirrt mich nun doch! Wie soll ich mich verhalten und hab ich nun Konsequenzen zu erwarten wenn ich bisher nicht gemeldet war??

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manuela,

Tagesmütter sind grundsätzlich versicherungspflichtig.

Bitte senden Sie das Formular V0020 schnellstmöglich vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.pdf?__blob=publicationFile&v=21

Zur Klärung weiterer Fragen empfehle ich Ihnen, sich umgehend an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu wenden.

Allgemeine Informationen finden Sie in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt"

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Rentencrack

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

Rentencrackam 20.07.2018 | 08:14
Hallo Manuela, das entspricht der Tatsache. Achtung: Wenn Sie das jetzt der Rentenversicherung anzeigen, müssen Sie rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre zahlen. Daher mein Tipp: Zeigen Sie das der Rentenversicherung erst Anfang Januar 2019 an. Der Beitrag ist immer von Ihrem Einkommen abhängig. Deswegen kann ich darüber keine Auskünfte geben. Er beträgt aktuell aber 18,6 % des Einkommens. Sollten Sie geringfügige Tagesmutter sein (Monatsverdienst 450,- Euro oder weniger) fallen keine Beiträge an.
Manuelaam 20.07.2018 | 08:34
Mein Gewinn für das letzte Jahr,wurde im letzten Steuerbescheid zb.auf 10.000€ ermittelt,daß variiert ja bei uns Tagesmüttern immer etwas von Jahr zu Jahr ! Versteh nicht ganz ,welchen Hintergrund ihr Tip hat ,erst Jan 2019 dann anzuzeigen? Hätte ich dann Vorteile?
Rentencrackam 20.07.2018 | 09:55
Hallo Manuela, das entspricht der Tatsache. Achtung: Wenn Sie das jetzt der Rentenversicherung anzeigen, müssen Sie rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre zahlen. Daher mein Tipp: Zeigen Sie das der Rentenversicherung erst Anfang Januar 2019 an. Der Beitrag ist immer von Ihrem Einkommen abhängig. Deswegen kann ich darüber keine Auskünfte geben. Er beträgt aktuell aber 18,6 % des Einkommens. Sollten Sie geringfügige Tagesmutter sein (Monatsverdienst 450,- Euro oder weniger) fallen keine Beiträge an.
Ein solcher Tipp von einem "Rentencrack"? Wahrheitswidrige Angaben zu machen ist nie eine gute Idee. Rentencrack sollte sich mal darüber Gedanken machen, ob er mit solchen Vorschlägen hier im Forum richtig ist.
@Fastrentner: Rechtswidrig ist der Tipp nicht. Ich habe Manuela nur empfohlen, der Rentenversicherung das Anfang Januar mitzuteilen, weil dann die Beiträge für 2014 bereits verjährt sind. @Manuela: Beiträge verjähren nach vier Kalenderjahren. Das bedeutet, wenn Sie der Rentenversicherung heute mitteilen würden, dass sie schon länger Tagesmutter sind, müssten Sie für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie für die Monate Januar bis Juni 2018 Beiträge nachzahlen. Das wären insgesamt 54 Kalendermonate. Stellen Sie den Antrag aber im Januar 2019, ist das Jahr 2014 verjährt. Dann bräuchten Sie nur für 2015, 2016, 2017 und 2018 nachzahlen, sprich für lediglich 48 Kalendermonate.
Klugpuperam 20.07.2018 | 09:19
Sie sollten sich umgehend bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Je länger Sie warten, desto teurer und unangenehmer wird es. Sollte Versicherungspflicht vorliegen bzw. vorgelegen haben (muss ja alles erst geprüft werden) wäre grundsätzlich der Regelbeitrag von monatlich knapp über 500 EUR zu zahlen, für das aktuelle Jahr und die vier letzten Kalenderjahre, hinzu kommen Säumniszuschläge. Da wäre man schnell bei 30.000 EUR und mehr. Bei einkommensgerechter Zahlung (und den 10.000 EUR Gewinn pro Jahr) wären wir bei deutlich weniger. Je kooperativer Sie sind, desto einfacher und weniger schmerzhaft wird das ganze Verfahren für Sie. Vielleicht bestand ja nicht die ganze Zeit Versicherungspflicht (wg. Geringfügigkeit), das ist ja noch zu prüfen.
Fastrentneram 20.07.2018 | 11:50
Achtung! Also doch ein rechtswidriger Tipp von "Rentencrack"!
Grokoam 20.07.2018 | 17:30
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Achtung! Also doch ein rechtswidriger Tipp von "Rentencrack"!
Blödsinn.
Grokoam 20.07.2018 | 17:59
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Achtung! Also doch ein rechtswidriger Tipp von "Rentencrack"!
Blödsinn.
Dass Sie das verneinen, bestätigt nur meine Aussage. Danke!
Was soll denn daran "rechtswidrig" sein? Egal wann die Mutter es meldet, Sie muß so oder so zahlen. Versuch das Brett vor dem Kopf los zu werden.
Grokoam 21.07.2018 | 07:00
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Blödsinn.
Rentencrackam 21.07.2018 | 01:35
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Marcoam 21.07.2018 | 03:04
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Was natürlich Käse ist. Das Gesetz gilt also nur wenn jemand zugibt es bewusst getan zu haben? Anwendungsbereich also gleich null. Eher nicht! Es gibt diverse Arten des Vorsatzes und wie man ihn erfüllt. ZB bedingter Vorsatz. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Wenn sie alle anderen Beiträge entrichtet hat Steuererklärung gemacht hat usw ihr Tätigkeiten sicher irgendwie angemeldet hat dann Informationsbögen bekommen hat wo wohl nicht nur eine LV Pflicht erwähnt wurde dann wird's schon eng.
Fastrentneram 21.07.2018 | 08:31
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Sie brauchen jetzt gar nicht mehr versuchen den Dreh zu bekommen. Sollten Sie Mitarbeiter der DRV sein oder gewesen sein, wäre es besser für Sie und die Fragenden solche unlauteren Vorschläge für sich zu behalten. Es sind grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wenn die Versicherte den Vordruck V0020 ausfüllt, darf sie eben nicht den Beginn ihrer Tätigkeit falsch oder verspätet angeben. Ihre Auffassung disqualifiziert Sie und könnte Sie als Mitarbeiter bei Kenntnis durch Ihre Vorgesetzten in ernste Schwierigkeiten bringen. Dass der Forenclown Sie mit seinen unqualifizierten Sprechblasen unterstützt, ändert am Sachverhalt gar nichts.
Grokoam 21.07.2018 | 10:54
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Sie brauchen jetzt gar nicht mehr versuchen den Dreh zu bekommen. Sollten Sie Mitarbeiter der DRV sein oder gewesen sein, wäre es besser für Sie und die Fragenden solche unlauteren Vorschläge für sich zu behalten. Es sind grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wenn die Versicherte den Vordruck V0020 ausfüllt, darf sie eben nicht den Beginn ihrer Tätigkeit falsch oder verspätet angeben. Ihre Auffassung disqualifiziert Sie und könnte Sie als Mitarbeiter bei Kenntnis durch Ihre Vorgesetzten in ernste Schwierigkeiten bringen. Dass der Forenclown Sie mit seinen unqualifizierten Sprechblasen unterstützt, ändert am Sachverhalt gar nichts.
Was für ein ausgemachter Blödsinn! Lesen ist das Eine, das gelesene zu verstehen das Andere.
Sonnenanbeteram 21.07.2018 | 10:59
Zitat von Groko anzeigenausblenden
@Rentencrack Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Sie brauchen jetzt gar nicht mehr versuchen den Dreh zu bekommen. Sollten Sie Mitarbeiter der DRV sein oder gewesen sein, wäre es besser für Sie und die Fragenden solche unlauteren Vorschläge für sich zu behalten. Es sind grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wenn die Versicherte den Vordruck V0020 ausfüllt, darf sie eben nicht den Beginn ihrer Tätigkeit falsch oder verspätet angeben. Ihre Auffassung disqualifiziert Sie und könnte Sie als Mitarbeiter bei Kenntnis durch Ihre Vorgesetzten in ernste Schwierigkeiten bringen. Dass der Forenclown Sie mit seinen unqualifizierten Sprechblasen unterstützt, ändert am Sachverhalt gar nichts.
Was für ein ausgemachter Blödsinn! Lesen ist das Eine, das gelesene zu verstehen das Andere.
Hoffentlich habt Ihrs bald mit euren rechhaberei. Genießt das Wetter und esst ein Eis!
Rentencrackam 21.07.2018 | 11:26
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Richtig. Der Vorsatz muss aber nachgewiesen werden. Und wenn Manuela dem Sachbearbeiter nicht mitteilt, dass sie das wusste, wird die dreißigjährige Frist nie einsetzen.
Sie brauchen jetzt gar nicht mehr versuchen den Dreh zu bekommen. Sollten Sie Mitarbeiter der DRV sein oder gewesen sein, wäre es besser für Sie und die Fragenden solche unlauteren Vorschläge für sich zu behalten. Es sind grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wenn die Versicherte den Vordruck V0020 ausfüllt, darf sie eben nicht den Beginn ihrer Tätigkeit falsch oder verspätet angeben. Ihre Auffassung disqualifiziert Sie und könnte Sie als Mitarbeiter bei Kenntnis durch Ihre Vorgesetzten in ernste Schwierigkeiten bringen. Dass der Forenclown Sie mit seinen unqualifizierten Sprechblasen unterstützt, ändert am Sachverhalt gar nichts.
Ich habe die Fragestellerin aber nicht zu Falschangaben aufgefordert. Ich habe ihr nur den Rat gegeben, den Fragebogen erst im Januar 19 einzusenden. Den Beginn der Tätigkeit kann sie richtig angeben und muss im V020 nicht lügen.
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