Wenn Sie als Student ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung vorgeschrieben ist, sind Sie versicherungsfrei und brauchen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Nachdem es sich bei Ihnen anscheinend nicht um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt, sind die allgemeinen Geringfügigkeitsgrenzen bei der Ausübung einer Beschäftigung zu beachten.
Bei einem Ferienjob von 4 Wochen und einem Verdienst von 2000 Euro könnte bei Ihnen eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn Sie die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Beim Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, da diese nach § 28h SGB 4 über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den Sozialversicherungszweigen entscheidet.