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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht bei Ferienjob

von Kiwipresse06.07.2016 | 11:23
1918 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Liebes Forum, ich hoffe, ich bin bei Euch an der richtigen Stelle und meine Frage wurde noch nicht allzu oft gestellt. Ich konnte jedenfalls nichts vergleichbares finden... Aaaalso: Ich bin als Student eingeschrieben (bis 30.09.), habe keine Kurse mehr und bin damit scheinfrei. Im Juni diesen Jahres (also während der Vorlesungszeit) habe ich vier Wochen als Ferienarbeiter im Schichtdienst gearbeitet. In diesem Kalenderjahr habe ich bereits kurz in einem 450€ Job als Servicekraft gearbeitet. Das waren insgesamt ca. 15 Abende á 3-5 Stunden (á 8,50€). Nun habe ich bereits zu Beginn meiner Beschäftigung beim AG nach einem Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht gefragt, woraufhin mir gesagt wurde, ich bräuchte in diesem Falle keinen ausfüllen, da ich "automatisch befreit" wäre. Dennoch wurde mir eine Meldebescheinigung zur SozVersPflicht zugesendet, in der ich als "1 voller Betrag" beschrieben bin. Erneute Nachfrage ergab, dass ich RV-pflichtig wäre, weil die Beschäftigung nicht in meinen Semesterferien stattfand. Das hielt ich für totalen Quatsch und habe jetzt, nachdem meinem Gehalt tatsächlich die RV abgezogen wurde erneut beim AG nachgefragt, wo mir gesagt wurde, ich hätte doch o.g. Antrag zur Befreiung ausfüllen müssen, dann hätte ich auch nicht zahlen müssen. Was stimmt denn nun? Bin ich für meinen Ferienjob RV-pflichtig, oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie als Student ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung vorgeschrieben ist, sind Sie versicherungsfrei und brauchen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Nachdem es sich bei Ihnen anscheinend nicht um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt, sind die allgemeinen Geringfügigkeitsgrenzen bei der Ausübung einer Beschäftigung zu beachten.

Bei einem Ferienjob von 4 Wochen und einem Verdienst von 2000 Euro könnte bei Ihnen eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn Sie die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Beim Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, da diese nach § 28h SGB 4 über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den Sozialversicherungszweigen entscheidet.

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10 Antworten

BananenTVam 06.07.2016 | 12:00
Der Artikel der Redaktion von letzter Woche dürfte Ihre Fragen klären Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Robam 06.07.2016 | 12:01
Handelte es sich wieder um einen 450€ Job? Der führt zur Rentenversicherungspflicht von der Sie sich befreien lassen können. Das hat mit dem Studium erst mal nichts zu tun. Sie sollten sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Die entscheidet über den Status der Beschäftigung und welche Beiträge ggf. zu entrichten sind.
Kiwipresseam 06.07.2016 | 12:07
Schon mal vielen Dank für die Antworten. Aber: Nein, es handelte sich nicht um einen 450€-Job. Es war eine sog. Ferienarbeit im Schichtdienst. Vergütung lag bei ca. 2000€ vor Abzügen.
BananenTVam 06.07.2016 | 12:57
Zitat von Kiwipresse anzeigenausblenden
Der Artikel der Redaktion von letzter Woche dürfte Ihre Fragen klären Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Genau auf dem Stand dieses Artikel war ich auch: Von vorherein befristet, also versicherungsfrei. Scheinbar ist das aber doch nicht so klar - oder stellt sich die Perso-Abteilung bloß unglücklich an?
Dann noch als Ergänzung https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_… Die Definition einer "kurzfristigen Beschäftigung" ist ja bereits im Artikel beschrieben bzw. auch hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_…
Herz1952am 06.07.2016 | 14:53
Hallo Kiwipresse, schauen Sie sich am besten die Links an, die "BananenTV" gepostet hat. Die Links werden ihre Frage beantworten
Nahlaam 06.07.2016 | 17:39
Langsam wird es echt nervig - entweder der Dauerhinweis auf einen Rentenberater oder seitenlange Kopierschreibsel oder die eigene Leidensgeschichte oder total unnötige Antworten :(. Da hat jemand wohl sonst nix Besseres zu tun, oder?
W*lfgangam 06.07.2016 | 19:50
Hallo Kiwipresse, versuchen Sie es mit diesem Vordruck an die Krankenkassen (Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/5_Servi… Es ist ausreichend, wenn Sie den ausfüllen (zusätzlich vom Arbeitgeber nicht erforderlich). Legen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit bei, daraus lässt sich die Kurzfristigkeit ableiten. Gruß w.
Kiwipresseam 06.07.2016 | 21:14
Vielen Dank für eure Hinweise! Ich fühle mich jetzt erstmal in meiner Meinung bestätigt und versuche es mit W*lfgangs Formular! Und noch einen Tipp von mir: Das hier ist ein tolles Forum, in dem man schnell und unkompliziert Hilfe bekommt. Da sollte man seine persönliche und nicht fachbezogene Meinung einfach mal für sich behalten. Geschimpft wird niemand gerne und schlechte Stimmung hat jeder mal. Also habt euch alle lieb!
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