Hallo Jonas,
als selbständig tätiger Dozent sind Sie in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und Ihr regelmäßiges steuerpflichtiges Arbeitseinkommen monatlich mehr als 450 Euro beträgt.
Diese Versicherungspflicht würde bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zu Ihrer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer bestehen, das heißt es wären zusätzlich Beiträge zu zahlen. Es gibt lediglich eine Begrenzung auf Grund der Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung und die Tätigkeit zusammen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen dürfen.
Ich darf Sie noch darauf hinweisen, dass es für selbständig tätige Dozenten die gesetzlichen Verpflichtung gibt, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen und es wird zu einem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Versicherungspflicht festgestellt, dann werden gegebenfalls die Beiträge auch rückwirkend von Ihrem Rentenversicherungsträger geltend gemacht.