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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht des selbständigen Lehrers

von Heiko Maas28.09.2015 | 23:47
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5 Antworten

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Ein selbständiger Musiklehrer unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Gilt dies auch dann, wenn er zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit auch noch als Angestellter tätig ist und dieses Angestelltenverhältnis keine geringfügige Beschäftigung darstellt? Oder ist er in diesem Fall von der Rentenversicherungspflicht befreit? Vielen Dank und Gruß, H. Mass

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsteht die Rentenversicherungspflicht nach § 1 SGB VI.

Die Rentenversicherungspflicht in einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 2 SGB VI zu prüfen.

Beide Tätigkeiten sind getrennt voneinander zu prüfen.

Ergibt die Prüfung, dass Sie in Ihrer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig nach § 1 SGB VI und in Ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig nach § 2 SGB VI sind, so entsteht auch für BEIDE Tätigkeiten die Rentenversicherungspflicht.

Zum besseren Verständnis:

Ein Versicherter, der in zwei abhängigen Beschäftigungen als Arbeitnehmer jeweils einen Bruttoverdienst von 1000 EUR monatlich verdient, zahlt in beiden abhängigen Beschäftigungen seine Beiträge zur Rentenversicherung, d.h. er und seine Arbeitgeber zahlen insgesamt für 2000 EUR monatlich Beiträge zur Rentenversicherung. Demzufolge ist es nur konsequent, dass ein Versicherter mit einem rentenversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Verdienst von 1000 EUR monatlich und einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mit einem Gewinn von 1000 EUR monatlich ebenfalls aus beiden Tätigkeiten, d.h. aus 2000 EUR Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

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4 Antworten

Heiko Maasam 29.09.2015 | 00:50
Danke für die Auskunft. Das bedeutet also, dass der Beginn eines zusätzlichen Angestelltenverhältnisses an der Rentenversicherungspflicht für die selbständige Lehrer-Tätigkeit nichts ändert.
G.am 29.09.2015 | 00:01
Die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 1 SGB VI schließt NICHT die Versicherungsplficht als selbständig Tätiger Lehrer nach § 2 SGB VI aus. Eine Prüfung zur selbständigen Tätigkeit findet daher statt.
Musikusam 29.09.2015 | 12:09
Als Musiklehrer kommt evtl. noch die Künstlersozialkasse ins Spiel. Dort gibt es die Besonderheit, dass die künstlerische selbständige Tätigkeit versicherungsrechtlich nicht berücksichtigt wird, wenn das Bruttoeinkommen aus dem Angestelltenverhältnis die Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschreitet.
Der Experteam 29.09.2015 | 18:02
Nachtrag zur Künstlersozialkasse: Falls Sie selbständig tätig sind, für diese selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht entstehen könnte und Sie künstlerisch tätig sind, so empfiehlt sich bei der Künstlersozialkasse (=KSK) einen Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht zu stelllen. Die KSK prüft dann, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, die über die KSK versichert werden kann. Die Versicherungspflicht bei der KSK ist i.d.R. Vorteilhafter als die Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung. So ist der Beitrag den die Versicherten der KSK zahlen müssen deutlich niedriger als der Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung. Sollte die KSK Ihre Mitgliedschaft ablehnen, weil Sie nicht zu dem Versichertenkreis der KSK gehören, so wird geprüft, ob Sie bei der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Eine Mitgliedschaft bei der KSK beginnt erst mit der Antragsstellung. Wenn Sie z.B. als Musiklehrer ab 01.01.2015 tätig sind und Sie in dieser Tätigkeit grundsätzlich zum versicherten Personenkreis der KSK gehören, einen Antrag aber erst zum 01.11.2015 bei der Künstlersozialkasse stellen, so würde hochst wahrscheinlich eine Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.10.2015 entstehen und erst ab dem 01.11.2015 währen Sie über die KSK versichert. Aus diesem Grund ist in allen Fällen, in denen die KSK als möglicher Versicherungsträger in Frage kommt eine umgehende Antragsstellung bei der KSK zu empfehlen.
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