In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsteht die Rentenversicherungspflicht nach § 1 SGB VI.
Die Rentenversicherungspflicht in einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 2 SGB VI zu prüfen.
Beide Tätigkeiten sind getrennt voneinander zu prüfen.
Ergibt die Prüfung, dass Sie in Ihrer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig nach § 1 SGB VI und in Ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig nach § 2 SGB VI sind, so entsteht auch für BEIDE Tätigkeiten die Rentenversicherungspflicht.
Zum besseren Verständnis:
Ein Versicherter, der in zwei abhängigen Beschäftigungen als Arbeitnehmer jeweils einen Bruttoverdienst von 1000 EUR monatlich verdient, zahlt in beiden abhängigen Beschäftigungen seine Beiträge zur Rentenversicherung, d.h. er und seine Arbeitgeber zahlen insgesamt für 2000 EUR monatlich Beiträge zur Rentenversicherung. Demzufolge ist es nur konsequent, dass ein Versicherter mit einem rentenversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Verdienst von 1000 EUR monatlich und einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mit einem Gewinn von 1000 EUR monatlich ebenfalls aus beiden Tätigkeiten, d.h. aus 2000 EUR Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.