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Rentenversicherungspflicht für GmbH Geschäftsführer

von rocker12.11.2009 | 23:01
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3 Antworten

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Ausgangslage: nicht rentenversicherungspflichtiger GesellschafterGeschäftsführer der B-GmbH (Beteiligung 50%) überträgt seine Anteile an eine von ihm allein (d.h. Beteiligung 100%) gegründete A-GmbH (Holding). Frage: ist die Tätigkeit des Geschäftsführers in der B-GmbH aufgrund der nur noch mittelbaren Beteiligung (über die A-GmbH) in Zukunft rentenversicherungspflichtig? Besten Dank für sachdienliche Hinweise

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die von Ihnen gestellten Frage kann nicht ohne Weiteres beantwortet werden, weil für die Beurteilung der Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten sind. Auch auf Grund der von Ihnen nur angerissenen Sachverhalts ist keine Aussage möglich. Zur Klärung empfehlen wir Ihnen, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen. Die Entscheidung ist dann für alle Zweige der Sozialversicherung rechtsverbindlich.

Link zur Deutschen Rentenversicherung Bund: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_12284/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Vor_20der_20Rente/statusfeststellung__node.html__nnn=true

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sie haben recht, solange im Gesellschaftervertrag keine Änderung eingetreten ist, kann die Clearingsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund keine rechtsverbindliche Statusfeststellung treffen. Im Einzelfall kann sie jedoch gutachterlich tätig werden. Haben Sie Verständnis, dass in der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung hier keine fachliche Einschätzung möglich ist, die ihrem Anspruch auf Rechtssicherheit genügen kann.

1 Antworten

rockeram 15.11.2009 | 18:26
Vielen Dank für die Antwort. Ein Statusfeststellungsverfahren scheidet m.E. aus, da die gesellschaftsrechtliche Änderung (Übertragung der Anteile auf die A-GmbH) bisher nicht vollzogen wurde. Vielmehr versuche ich mit meiner Anfrage, vorab die Konsequenzen einer solchen Maßnahme abzuklären. Im übrigen fehlt in meiner Anfrage wohl nur der Hinweis, daß in der B-GmbH ein zweiter Ges-Gefü mit ebenfalls 50% Beteiligung tätig ist, der eine analoge Vorgehensweise plant. Die aktuelle Situation entspricht also dem im Rundschreiben der Spitzenorg. v. 5.7.2005 Anlage 3 lfd.Nr. 5 genannten Falle. Einzige geplante Änderung ist der Wechsel von einer unmittelbaren zu einer mittelbaren Beteiligung. Ich bin davon ausgegangen, daß es für ähnliche Fälle schon diverse Entscheidungen gibt, zumal ich aktuell keine rechtsverbindliche Aussage sondern nur eine fachliche Einschätzung suche. Herzlichen Dank für weitere Hinweise.
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