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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht für nebenberufliche Dozentin

von Carla Dettmann08.07.2012 | 13:18
2896 Ansichten
7 Antworten
Hallo, ich habe mich Ende 2008 u.a. als Dozentin selbstständig gemacht, Einnahmen erzielte ich auch aus einem Gewerbebetrieb. 2008 und 2009 lagen meine Einnahmen aus Dozententätigkeit weit unter 4,800 Euro, weshalb ich am 01.01.2010 eine halbe Festanstellung angenommen habe. Ich war der festen Überzeugung, dass dadurch die Rentenversicherungspflicht für die nebenberufliche Tätigkeit entfällt, zumal ich neben den Versicherungsbeiträgen durch die Festanstellung privat vorsorge. Durch die Anfrage "Prüfung meiner Versicherungsverhältnisse" bin ich nun eines besseren belehrt und geschockt, was an Nachzahlungen auf mich zukommen kann. Seit meiner Festanstellung erziele ich nämlich als Dozentin Einnahmen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Hinzufügen muss ich, dass ich die damals geringfügige Tätigkeit gemeldet hatte, aber eben nicht, dass ich sie seit der Festanstellung überschreite. Ich gehe nun von Nachzahlungen aus. Meine Fragen: - Ist davon auszugehen, dass für mich (auch ohne Antrag) die Regelung für Existenzgründer Anwendung findet (dass ich also den ermäßigten Versicherungebeitrag nachzahlen muss)? - Ich bin nachweislich nur 4 Monate im Jahr als Dozentin tätig. Muss ich nur für jeweils für diese 4 Monate Rentenversicherung (nach)zahlen? - Werden die Beiträge, die ich über die Festanstellung an die Rentenversicherung zahle, mit berechnet, oder muss ich doppelt zahlen? - Ist von einer Strafzahlung (Säumniszulage) auszugehen, obwohl ich der festen Überzeugung war, odnungsgemäß zu handeln (wie oben geschildert)? Für Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.07.2012 | 14:18

Claire Grube hat Ihre Fragen bereits umfangreich beantwortet. Es ist tatsächlich so, dass Ihre selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung getrennt zu betrachten sind. Das bedeutet, dass Sie bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auch Beiträge aus Ihrer Tätigkeit als Dozentin zahlen müssen. Die Beiträge, die Sie bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt haben, werden nicht darauf angerechnet. Aber für die ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit haben Sie die Möglichkeit den halben Regelbeitrag zu zahlen. Ggf. ist die einkommensgerechte Beitragszahlung für Sie günstiger (19,6 % Ihres Gewinns). Maßgebend für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge ist der Gewinn, der in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist. Bezüglich der Säumniszuschläge haben Sie ja bereits einen Link von Claire Grube erhalten.

6 Antworten

Claire Grubeam 08.07.2012 | 18:51
Der Beitrag wird nicht für Kalendermonate erhoben, sondern nach der Höhe des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinns. "Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html… Die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung sind getrennt voneinander zu betrachten. Dies bedeutet, dass Sie bei Vorliegen von Versicherungspflicht für Ihre Dozententätigkeit zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Dabei hätten Sie folgende Möglichkeiten: - im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden drei Kalenderjahren den sog. halben Regelbeitrag oder - auf Antrag entweder den einkommensgerechten Beitrag (= Ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der Dozententätigkeit x Beitragssatz in Höhe von derzeit 19,6 %) oder den sog. Regelbeitrag Ab dem 4. Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit könnten Sie entweder den Regelbeitrag oder den einkommensgerechten Beitrag zahlen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[…
Claire Grubeam 08.07.2012 | 18:55
Zur Ermittlung der zeitlichen Verteilung des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinns lesen Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Carla Dettmannam 08.07.2012 | 19:29
Haben Sie recht herzlichen Dank, das hilft mir schon sehr viel weiter!! Eine wichtige Frage, die noch bleibt, ist, ob der halbe Regelbeitrag für Gründer nur auf Antrag Anwendung findet oder auch bei einer Nachberechnung, denn den Antrag konnte ich ja damals aufgrund meiner Unerfahrenheit nicht stellen. Und: Wie kann ich glaubhaft versichern, dass ich "unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte", damit der Säumniszuschlag nicht erhoben wird. In meinem Fall ist es nämlich so, dass ich gar nicht in der Lage bin, eine hohe Nachzahlung zu leisten, denn ich lebe trotz beider Einnahmequellen am Existenzminumum. Dass ich mich gezwungen sehe, meine Dozententätigkeit aufzugeben, und ergänzend Harz 4 zu beantragen, möchte ich hier gar nicht erwähnen...
Carla Dettmannam 08.07.2012 | 20:34
Liebe Frau Grube, vielen Dank, dass Sie mir bei dem doch recht komplizierte Regelwerk Unterstützung gegeben haben. Sie haben mir wirklich sehr weitergeholfen! Beste Grüsse, Carla Dettmann
Claire Grubeam 08.07.2012 | 20:11
Carla Dettmann schrieb

Liebe Frau Grube,

vielen Dank, dass Sie mir bei dem doch recht komplizierte Regelwerk Unterstützung gegeben haben. Sie haben mir wirklich sehr weitergeholfen!

Beste Grüsse, Carla Dettmann

Bis zum 31.12.2002 musste die Wahl des halben Regelbeitrages vom Versicherten ausdrücklich beantragt werden. Durch die Änderung von § 165 Abs. 1 S. 2 SGB 6 ist ab 01.01.2003 der halbe Regelbeitrag zu fordern, wenn der Versicherte nicht ausdrücklich eine andere Bemessungsgrundlage (Arbeitseinkommen oder Bezugsgröße) wählt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl… Zu den Säumniszuschlägen lesen Sie hier unter 7. Erlass von Säumniszuschlägen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Claire Grubeam 08.07.2012 | 20:49
Zu den Säumniszuschlägen lesen Sie hier unter 7. Erlass von Säumniszuschlägen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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