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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht für selbständige Lehrer

von Karsten Mayer08.12.2011 | 14:20
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, wenn ein selbstständiger Lehrer ein Schulungsunternehmen gründet (mit Eintrag ins Handelsregister als eingetragener Kaufmann), in dem er seine Seminare nur noch zum Teil selbst durchführt und zum anderen Teil andere selbstständige Lehrer einsetzt, wie wirkt sich dies auf seine Rentenversicherungspflicht aus?Besteht sie weiterhin oder fällt sie weg? Besteht sie anteilig? Uenn letzteres, wonach richtet sich die Höhe der Beiträge? Über eine Aufklärung hierüber, sehr gerne auch mit informativen Links, würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen Karsten Mayer

4 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.12.2011 | 14:29

Wenn er als Arbeitgeber die anderen Lehrer als Arbeitnehmer führt, ist er nicht mehr rentenversicherungspflichtig.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR1-7R0&id=§%202%20S.%201%20Nr.%201%20bis%207%20Selbständig%20Tätige%20%205%20128

Experten-Antwortam 08.12.2011 | 15:01

Wenn die Lehrer selbstständig bleiben sind auch diese, wenn mehr als 400,- EUR Verdienst vorliegt, rentenversicherungspflichtig!

Experten-Antwortam 08.12.2011 | 15:30

Tut mir leid, aber wenn die anderen Lehrer nicht angestellt werden, bleibt alles beim alten, also rentenversichrungspflichtig!

Experten-Antwortam 08.12.2011 | 16:12

Wenn durch den Einsatz anderer Kräfte sein Gewinn sinkt, ist natürlich sein eigener Beitrag geringer. Bitte diesbezüglich einen Steuerberatereinschalten.

10 Antworten

Carsten Mayeram 08.12.2011 | 14:57
Danke, aber das ist bekannt. In meiner Frage geht ist daher um den Einsatz anderer selbstständiger Lehrer. Mit freundlichen Grüßen Carsten Mayer
Fuchsam 08.12.2011 | 16:15
Im Forum werden Sie wohl nur allgemeine Auskünfte erhalten. Um ihre Frage genauer beurteilen zu können, müsste geklärt werden ob die "selbständigen Lehrer" auch wirklich "selbständig" sind oder doch als Arbeitnehmer zu beurteilen sind. Das hat natürlich wieder Ausfluss auf die RV-Pflicht des Auftraggebers/Arbeitgebers. Sie sehen, es wird hier nix im Forum.
Karsten Mayeram 08.12.2011 | 16:42
Hallo, "Herr" Fuchs, wenn in meiner Frage steht, dass der Unternehmer "selbstständige Lehrer" einsetzt, warum müssen Sie dann die Frage aufwerfen, ob diese überhaupt selbstständig sind?! Ich finde Sie es nicht sinnvoll, wenn Sie die in einer Frage formulierten Voraussetzungen erst einmal anzweifeln. Ich würde mich nach wie vor sehr freuen, wenn ein hilfsbereiter Mensch, der sich mit der Materie auskennt, eine Antwort auf meine Frage hätte. Mit freundlichen Grüßen K. Mayer
Fuchsam 08.12.2011 | 17:01
Na unter den gegebenen Tatsachen habe Sie ihre Frage schon selbst beantwortet. Der Beitrag zur RV wird aus den generierten 20% der Lehrtätigkeit berechnet. Der Rest ist unbeachtlich. Nachzuweisen durch eine Bescheinigung des StB oder einer GuV o. ä. (s. Expertenantwort) Gruß Herr Fuchs
Karsten Meyeram 08.12.2011 | 15:13
Ich bedanke mich für Ihre Bemühung, Sie helfen mir und anderen Lesern jedoch nicht weiter, wenn sie gar nicht auf meine Frage eingehen. Daher würde ich mich freuen, wenn Sie oder ein anderer Experte dies tun würde. Mit freundlichen Grüßen Karsten Meyer
Karsten Mayeram 08.12.2011 | 15:44
Vielen Dank. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, "dass alles beim alten bleibt". Was ist zum Beispiel, wenn der Unternehmer durch seine eigene Lehrtätigkeit nur 20 Prozent des Gewinns generiert und 80 Prozent durch den Einsatz anderer Trainer? Es wäre ja ein Witz, wenn sein gesamter Gewinn mit der Begründung "selbstständiger Lehrer" für die Rentenversicherung herangezogen würde. Läge in diesem Falle nicht eine so genannte Mischtätigkeit vor, bei der der nicht- rentenversicherungspflichtige Teil der Tätigkeit überwiegt und deshalb die Gesamt-Tätigkeit nicht rentensversicherungspflichtig ist? Mit freundlichen Grüßen Karsten Mayer
Karsten Mayeram 08.12.2011 | 20:23
Vielen Dank, Herr Fuchs. Haben Sie vielleicht einen Internet-Link oder eine andere Quelle für mich, wo ich zu ähnlich gelagerten Fällen etwas nachlesen könnte? Gruß Herr Mayer
Herr Fuchsam 09.12.2011 | 09:22
Hallo Herr Mayer, hier ein Info aus www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit neben nicht versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit: Maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sofern das Arbeitseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird und aus diesen keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, muss durch die Versicherten eine Aufteilung vorgenommen werden. Diese Aufteilung kann betragsmäßig (zum Beispiel: "10.000,00 EUR aus versicherungspflichtiger Tätigkeit und 15.000,00 EUR aus nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit") oder prozentual (zum Beispiel: "40 % aus versicherungspflichtiger Tätigkeit und 60 % aus nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit") erfolgen. Es ist jedoch auch möglich, dass im Einkommensteuerbescheid die Gewinne aus versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Tätigkeiten saldiert wurden (sogenannter "horizontaler Verlustausgleich in der selben Einkunftsart") mit der Folge, dass das Ergebnis geringer ist, als der Gewinn aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich betrachtet. In diesen Fällen ist die prozentuale Aufteilung des ausgewiesenen Betrages nicht ausreichend. Die Versicherten müssten hierbei weitergehende Angaben machen. Sollen einkommensunabhängige Beiträge in Höhe des Regelbeitrages gezahlt werden, so ist insgesamt ein Regelbeitrag zu zahlen. Sofern jedoch einkommensunabhängige Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrages gezahlt werden sollen, ist zu beachten, dass dies nur zulässig ist, wenn nach dem Jahr der Aufnahme der ersten selbständigen Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht führt, noch keine drei Kalenderjahre vergangen sind. Gruß Herr Fuchs
Karsten Mayeram 09.12.2011 | 13:34
Hallo, Herr Fuchs, herzlichen Dank, das ist sehr interessant. Haben Sie vielleicht auch den Link zu diesem Text für mich? Ich kann das leider nicht ergoogeln. In dem diesem Fall scheint es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten zu handeln. In dem von mir beschriebenen Fall ist das aber nicht der Fall. Ich habe hier im Forum folgendes gefunden: "Sofern Sie mehrere selbständige Tätigkeiten (Trainer + Verkäufer oder handwerkliche Tätigkeit) ausüben, würde die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit handelt (wenn die einzelnen Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang stehen) oder sich die Tätigkeiten organisatorisch trennen lassen. Im ersteren Fall wären dann alle Ihre Tätigkeiten versicherungspflichtig oder eben auch nicht (je nachdem ob zum Beispiel die Trainertätigkeit oder die Handelstätigkeit überwiegt). Wird keine Mischtätigkeit festgestellt, weil sich Ihre Trainertätigkeit sauber von Ihrer Handelstätigkeit trennen lässt, besteht m. E. "nur" für die Trainertätigkeit Versicherungspflicht. (Es sei denn Sie verkaufen nur für einen Auftraggeber, - z.B. als Handelsvertreter - dann wären wir wieder bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach § 2 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig sind)." Link: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Wenn das zutrifft, scheint es sich in dem von mir beschriebenen Fall um eine Mischtätigkeit zu handeln. Und wenn die nicht-versicherungspflichtige Aktivität des Unternehmers überwiegt, ist er insgesamt NICHT versicherungspflichtig. Wenn die eigene Lehrtätigkeit überwiegt, ist er insgesamt versicherungspflichtig und sein GESAMTES Einkommen wird zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Würden Sie mir zustimmen? Gruß Karsten Mayer
.am 09.12.2011 | 14:23
Zitat von Karsten Mayer anzeigen
Karsten Mayer schrieb

Hallo, Herr Fuchs,

herzlichen Dank, das ist sehr interessant.

Haben Sie vielleicht auch den Link zu diesem Text für mich? Ich kann das leider nicht ergoogeln.

In dem diesem Fall scheint es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten zu handeln.

In dem von mir beschriebenen Fall ist das aber nicht der Fall.

Ich habe hier im Forum folgendes gefunden:

"Sofern Sie mehrere selbständige Tätigkeiten (Trainer + Verkäufer oder handwerkliche Tätigkeit) ausüben, würde die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit handelt (wenn die einzelnen Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang stehen) oder sich die Tätigkeiten organisatorisch trennen lassen.

Im ersteren Fall wären dann alle Ihre Tätigkeiten versicherungspflichtig oder eben auch nicht (je nachdem ob zum Beispiel die Trainertätigkeit oder die Handelstätigkeit überwiegt). Wird keine Mischtätigkeit festgestellt, weil sich Ihre Trainertätigkeit sauber von Ihrer Handelstätigkeit trennen lässt, besteht m. E. "nur" für die Trainertätigkeit Versicherungspflicht. (Es sei denn Sie verkaufen nur für einen Auftraggeber, - z.B. als Handelsvertreter - dann wären wir wieder bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach § 2 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig sind)."

Link:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=12222

Wenn das zutrifft, scheint es sich in dem von mir beschriebenen Fall um eine Mischtätigkeit zu handeln. Und wenn die nicht-versicherungspflichtige Aktivität des Unternehmers überwiegt, ist er insgesamt NICHT versicherungspflichtig. Wenn die eigene Lehrtätigkeit überwiegt, ist er insgesamt versicherungspflichtig und sein GESAMTES Einkommen wird zur Berechnung der Beiträge herangezogen.

Würden Sie mir zustimmen?

Gruß

Karsten Mayer

=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=12222 Wenn das zutrifft, scheint es sich in dem von mir beschriebenen Fall um eine Mischtätigkeit zu handeln. Und wenn die nicht-versicherungspflichtige Aktivität des Unternehmers überwiegt, ist er insgesamt NICHT versicherungspflichtig. Wenn die eigene Lehrtätigkeit überwiegt, ist er insgesamt versicherungspflichtig und sein GESAMTES Einkommen wird zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Würden Sie mir zustimmen? Gruß Karsten Mayer
Was hilft es Ihnen, wenn Ihnen hier jemand zustimmt??? Die Entscheidung liegt im Enteffekt - nach Vorlage aller Fakten und Unterlagen - bei der Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung! Lassen Sie es doch offieziell überprüfen und per Bescheid entscheiden - dann haben Sie die Antwort!
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