Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWenn er als Arbeitgeber die anderen Lehrer als Arbeitnehmer führt, ist er nicht mehr rentenversicherungspflichtig.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR1-7R0&id=§%202%20S.%201%20Nr.%201%20bis%207%20Selbständig%20Tätige%20%205%20128
Wenn die Lehrer selbstständig bleiben sind auch diese, wenn mehr als 400,- EUR Verdienst vorliegt, rentenversicherungspflichtig!
Tut mir leid, aber wenn die anderen Lehrer nicht angestellt werden, bleibt alles beim alten, also rentenversichrungspflichtig!
Wenn durch den Einsatz anderer Kräfte sein Gewinn sinkt, ist natürlich sein eigener Beitrag geringer. Bitte diesbezüglich einen Steuerberatereinschalten.
=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=12222 Wenn das zutrifft, scheint es sich in dem von mir beschriebenen Fall um eine Mischtätigkeit zu handeln. Und wenn die nicht-versicherungspflichtige Aktivität des Unternehmers überwiegt, ist er insgesamt NICHT versicherungspflichtig. Wenn die eigene Lehrtätigkeit überwiegt, ist er insgesamt versicherungspflichtig und sein GESAMTES Einkommen wird zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Würden Sie mir zustimmen? Gruß Karsten MayerWas hilft es Ihnen, wenn Ihnen hier jemand zustimmt??? Die Entscheidung liegt im Enteffekt - nach Vorlage aller Fakten und Unterlagen - bei der Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung! Lassen Sie es doch offieziell überprüfen und per Bescheid entscheiden - dann haben Sie die Antwort!
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