Hallo, Herr Fuchs,
herzlichen Dank, das ist sehr interessant.
Haben Sie vielleicht auch den Link zu diesem Text für mich? Ich kann das leider nicht ergoogeln.
In dem diesem Fall scheint es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten zu handeln.
In dem von mir beschriebenen Fall ist das aber nicht der Fall.
Ich habe hier im Forum folgendes gefunden:
"Sofern Sie mehrere selbständige Tätigkeiten (Trainer + Verkäufer oder handwerkliche Tätigkeit) ausüben, würde die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit handelt (wenn die einzelnen Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang stehen) oder sich die Tätigkeiten organisatorisch trennen lassen.
Im ersteren Fall wären dann alle Ihre Tätigkeiten versicherungspflichtig oder eben auch nicht (je nachdem ob zum Beispiel die Trainertätigkeit oder die Handelstätigkeit überwiegt). Wird keine Mischtätigkeit festgestellt, weil sich Ihre Trainertätigkeit sauber von Ihrer Handelstätigkeit trennen lässt, besteht m. E. "nur" für die Trainertätigkeit Versicherungspflicht. (Es sei denn Sie verkaufen nur für einen Auftraggeber, - z.B. als Handelsvertreter - dann wären wir wieder bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach § 2 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig sind)."
Link:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Wenn das zutrifft, scheint es sich in dem von mir beschriebenen Fall um eine Mischtätigkeit zu handeln. Und wenn die nicht-versicherungspflichtige Aktivität des Unternehmers überwiegt, ist er insgesamt NICHT versicherungspflichtig. Wenn die eigene Lehrtätigkeit überwiegt, ist er insgesamt versicherungspflichtig und sein GESAMTES Einkommen wird zur Berechnung der Beiträge herangezogen.
Würden Sie mir zustimmen?
Gruß
Karsten Mayer