Die Clearingstelle ist hier der falsche Ansprechpartner, da alle Beteiligte wohl vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgehen.
Für Ihre Tätigkeit liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen als SELBSTÄNDIGER Versicherungspflicht vor, wenn die Tätigkeit als Lehrtrainerin ihre Selbständigkeit insgesamt prägt. Sollte diese nur einen kleineren Teil der Selbständigkeit ausmachen, tritt Versicherungspflicht nicht ein.
Sollte dennoch Versicherungspflicht bestehen, sind Beiträge bei einer einkommensgerechten Beitragszahlung für alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu zahlen. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn es sich um eigenständige und von der versicherungspflichtigen Tätigkeit unabhängige Einkünfte handelt (im Fachterminus: also keine betriebliche und organisatorische Einheit besteht).