Selbständige Krankengymnasten sind in dieser Tätigkeit grundsätzlich versicherungspflichtig.
Wird im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, so ist damit dem Grunde nach der Tatbestand der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Was die insoweit zu leistenden Beiträge angeht, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme dieser Tätigkeit den halben Regelbeitrag (243,78 Euro/Monat) zu zahlen, den Regelbeitrag (487,55 Euro/Moant) oder den einkommensgerechten Beitrag.
Ob Sie indes als Krankengymnast versicherungspflichtig sind oder nicht kann online nicht geprüft werden.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht bleibt aber der Aspekt der privaten/betrieblichen Altersvorsorge unberücksichtigt.
MfG
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