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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht Nebenberufliche Dozentin

von DozentinXX02.10.2024 | 08:48
275 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Team, ich bin in einer Teilzeitstelle fest angestellt und ich zahle darüber natürlich auch die Abgaben an die RV, PV und KV. Außerdem erhalte ich seit 12/2015 zuerst eine Volle Erwerbsminderungsrente und seit 10/2022 durch Aufnahme der Teilzeitstelle (unter 6 Std.) eine Teilerwerbsminderungsrente. Ich arbeite außerdem seit 06/2019 nebenberuflich als Beraterin und als Honorarkraft bei einem Bildungsträger. Der Bildungsträger hat mich nun auf die Rentenversicherungspflicht für Honorarkräfte und Dozenten aufmerksam gemacht und ich bekomme gerade etwas Panik, da ich bisher keine Rentenversicherung für meine Tätigkeit als Honorarkraft gezahlt habe. Der Bildungsträger teilte mir mit, dass bei einer Rente die Pflicht zur Zahlung in die Rentenversicherung entfällt. Gilt dies auch für die Teilerwerbsminderungsrente?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DozentinXXX,

 

grundsätzlich sind selbständige Lehrer/ Dozenten versicherungspflichtig. Sie sollten auf jeden Fall den Antrag V0023 Frageborgen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätige stellen.

 

Versicherungsfrei wären sie in folgenden Fällen:

 

Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.

 

Selbständige Lehrer sind nur so lange selbst versicherungspflichtig, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigen.

 

Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur geringfügig aus, wären Sie auch versicherungsfrei.

 

Beachten Sie, wenn Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, dass Sie im festgestellten Restleistungsvermögen (über 3 und unter 6 Stunden) Ihre Beschäftigung und Ihre selbstständige Tätigkeit ausüben und sich an die Hinzuverdienstgrenzen halten. Ansonsten wird eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Dies müssen Sie dem Rentenversicherungsträger melden,

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

NZam 02.10.2024 | 08:54
Ein klares Nein! Sie werden bis zu 4 Jahre rückwirkend Beiträge zahlen müssen und aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen eventuell auch einen Teil der Rente zurückzahlen müssen. Das alles wird individuell geprüft werden, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit Ihrem zuständigen Rententräger gemeldet haben, wozu Sie schon innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn dieser Tätigkeit verpflichtet gewesen wären.
DozentinXXam 02.10.2024 | 09:16
Zitat von NZ anzeigenausblenden
Danke NZ für die schnelle Antwort. Ich habe das aus meiner Recherche schon vermutet. Aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit bleibt meist kein Gewinn bzw. nur ein minimaler Gewinn übrig. Ist es richtig, dass der Gewinn dann = Arbeitseinkommen ist? Und das das Arbeitseinkommen dann zu Berechnung hinzugezogen wird?
DozentinXXam 02.10.2024 | 10:00
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Vielen Dank Experte für Ihre Rückmeldung. Gerne möchte ich noch nachfragen, wann die freiberufliche Tätigkeit geringfügig ist? Ich habe meistens nur einen sehr geringen Gewinn. Wird dieser Betrag zugrunde gelegt, oder der Umsatz?
DaViam 02.10.2024 | 11:00
Hallo, egal, ob geringfügig oder nicht, jeder Selbständiger hat die Verpflichtung sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu melden. Dafür steht ein Formular V0023 (V0024-Informationsschreiben) zur Verfügung. Bitte das Formular schnellstmöglich ausfüllen und mit den Steuerbescheiden der Vergangenheit an Ihren RV-Träger schicken. Alles andere klärt sich danach.
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