Hallo,
sollten Sie innerhalb Ihres Studiums ein in der Studienverordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind Sie versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sollten Sie aber ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht bestünde auch dann, wenn die Einnahmen geringfügig wären bzw. die Beschäftigung auf 2 Monate zeitlich begrenzt ist. Derartige Praktika fallen unter die betriebliche Berufsbildung und dafür sind die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht anzuwenden.
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